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Nach § 93 Abs. 1 HGB hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen u. a. über Versicherungen übernimmt. Für den Versicherungsmakler ist daher im Unterschied zum Versicherungsvertreter kennzeichnend, dass keine vertraglichen Beziehungen zu einem oder mehreren Auftraggebern bestehen.[1] An der Inanspruchnahme von Versicherungsmaklern sind vor allem Wirtschaftsunternehmen interessiert, die ihre – mitunter schwer zu übersehenden – betrieblichen Risiken zu möglichst günstigen Bedingungen bei einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften zu decken wünschen und hierfür auf die Markt- und Fachkenntnisse, die Beziehungen und die organisatorischen Möglichkeiten eines eingeführten Maklerbüros angewiesen sind. Für den Versicherer andererseits ist die Einschaltung eines Maklers, der mit den betrieblichen Verhältnissen des Kunden vertraut ist, wegen der bei der Vermittlung geleisteten Vorarbeit (z. B. Risikobeurteilung, Tarifierungsvorschläge u. a.) von Wert. Der Begriff des Versicherungsmaklers ist weit auszulegen. Er umfasst jeden Makler, der Versicherungsverträge vermittelt oder nachweist. Ein Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung und den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Zur berufstypischen Tätigkeit eines Versicherungsmaklers gehört nicht die verwaltende Tätigkeit für Versicherungsunternehmen.[2] Es kommt für die Bestimmung des Umfangs der Steuerbefreiung auf die handelsrechtlichen Vorschriften nicht mehr (allein) an.[3]

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