Rz. 12

§ 4 UStG beruht auf den einschlägigen Bestimmungen der Art. 131ff. bzw. 146ff. sowie auf Übergangsregelungen nach Art. 371 MwStSystRL. Art. 132 bis 137 MwStSystRL enthalten die Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug grundsätzlich ausschließen. Art. 132 bis 134 MwStSystRL regeln abschließend die Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten. Art. 135 bis 136 MwStSystRL zählen sonstige Steuerbefreiungen für bestimmte Umsatzarten (insbesondere Versicherungs-, Finanz- und Vermietungsumsätze) auf. Art. 137 MwStSystRL regelt das Recht der Mitgliedstaaten, den Unternehmern für bestimmte Umsätze die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht einräumen zu können. Art. 138 MwStSystRL regelt die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Art. 146 und 147 MwStSystRL regeln die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen. Art. 148 und Art. 150 MwStSystRL regeln die Steuerbefreiung der Vorumsätze in der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Art. 151 MwStSystRL regelt die Steuerbefreiung von Leistungen an diplomatische Vertretungen, internationale Organisationen und NATO-Streitkräfte. Art. 152 MwStSystRL regelt die Steuerbefreiung für Lieferungen von Gold an Zentralbanken. Art. 153 MwStSystRL regelt die Steuerbefreiung von Vermittlungsleistungen i.Z.m. grenzüberschreitenden Umsätzen. Schließlich regeln die Art. 154-163 die Steuerbefreiungen i.Z.m. Lagerregelungen.

 

Rz. 13

Die Steuerbefreiungen nach Art. 132ff. MwStSystRL sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen[1], da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, der USt unterliegt. Die in Art. 132ff. verwendeten Begriffe stellen eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar, die nicht mit Mitteln des nationalen Rechts ausgelegt werden können.[2]

 

Rz. 14

Art. 146 bis 153 MwStSystRL zählen abschließend die Steuerbefreiungen für Ausfuhrumsätze und diesen vergleichbaren Umsätzen auf. Diese Umsätze schließen den Vorsteuerabzug nicht aus.

 

Rz. 15

Nach Art. 371 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die in Anhang X Teil B der Richtlinie aufgeführten Umsätze weiterhin von der Mehrwertsteuer befreien. Deutschland macht von Anhang X Teil B Nr. 5 (Umsätze der Blinden- oder Blindenwerkstätten) und Nr. 9 (Lieferungen von Gebäuden und Grundstücken vor dem Erstbezug) Gebrauch.

 

Rz. 16

Ergänzende Regelungen zu den Steuerbefreiungsbestimmungen der MwStSystRL enthalten die Art. 44 bis 51 MwStVO.

 

Rz. 17

Die nachfolgende Tabelle zeigt, auf welchen unionsrechtlichen Vorschriften die Bestimmungen des § 4 UStG beruhen und welche Vorschriften das Unionsrecht zutreffend umsetzen bzw. bei welchen Vorschriften es Umsetzungsmängel gibt (zu den Umsetzungsmängeln vgl. im Einzelnen die jeweilige Kommentierung).

 
§ 4 MwStSystRL EU-rechtskonform Umsetzungsmängel
Nr. 1 Buchst. a (i. V. m. § 6): Ausfuhrlieferungen Art. 146 Abs. 1 Buchst. a, b und d, Art. 147 und Art. 155 und 156 *[3]  
Nr. 1 Buchst. a (i. V. m. § 7): Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr Art. 146 Abs. 1 Buchst. d und Art. 155 und 159 *[4]  
Nr. 1 Buchst. b (i. V. m. § 6a): innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) zutreffend nachgekommen ist Art. 138 und 139 *  
Nr. 2 (i. V. m. § 8 Abs. 1): Umsätze für die Seeschifffahrt Art. 148 Buchst. a bis d *  
Nr. 2 (i. V. m. § 8 Abs. 2): Umsätze für die Luftfahrt Art. 148 Buchst. e bis g *  
Nr. 3 S. 1 Buchst. a: grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 144 *  
Nr. 3 S. 1 Buchst. b: Beförderungen von und nach den Regionen Azoren und Madeira Art. 142 *  
Nr. 3 S. 1 Buchst. c: sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 144 *  
Nr. 4: Lieferungen von Gold an Zentralbanken Art. 152 *  
Nr. 4a: Umsatzsteuerlagerumsätze Art. 154, 155, 157 Abs. 1 Buchst. a, 157 Abs. 1 Buchst. b, 159, 160 Abs. 1 Buchst. b, Art. 163 und Art. 202 *  
Nr. 4b: Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen Art. 155, 156 Abs. 1 Buchst. a und c und Art. 161 *  
Nr. 4c: Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert (Lieferung des Versandhändlers an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle) Art. 14a Abs. 2 i. V. m. Art. 136a *  
Nr. 5 S. 1: bestimmte Vermittlungsleistungen Art. 153 Abs. 1   *[5]
Nr. 5 S. 2: Steuerpflicht der Vermittlungsleistungen durch Reisebüros Art. 370 i. V. m. Anhang X Teil A Nr. 4 *  
Nr. 6 Buchst. a: Lieferungen und sonstige Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf bestimmten Bahnhöfen und Betriebsstrecken Keine unmittelbare Grundlage, aber Erlaubnis nach Art. 394 *  
Nr. 6 Buchst. c: Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet ansässige Abnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Art. 155, 161 *  
Nr. 6 Buchst. d: Personenbeförderungen mit Wasserfahrzeugen zwischen inländischen Seeh...

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