Rz. 509

MWv 1.1.2019 sind in § 3a Abs. 5 UStG die Sätze 3 bis 5 eingefügt worden (Rz. 25a und Rz. 465a)[1], der S. 3 dieser Regelung ist dann mWv zum 1.7.2021[2] geändert (ergänzt) worden (Rz. 25c). Nach dem S. 3 ist der S. 1 des § 3a Abs. 5 UStG nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 S. 2 und 3[3] insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Allerdings kann der leistende Unternehmer dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet (S. 4). Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre (S. 5). Zu beachten ist, dass zugleich in § 27 Abs. 24 UStG eine "Übergangsregelung" eingefügt wurde; die S. 3 bis 5 des § 3a Abs. 5 galten seit dem 1.1.2019 (§ 27 UStG Rz. 78), mWv 1.7.2021 (Rz. 25c) wurde der S. 3 dann hinsichtlich der Einbeziehung der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe in die Bemessung des Schwellenwerts ergänzt. Seitdem sind hier verschiedene Umsätze zu berücksichtigen (Rz. 509b).

 

Rz. 509a

Nach der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften mWv 1.1.2019[4] führt die Änderung von § 3a Abs. 5 UStG dazu, dass bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (den hier so bezeichneten digitalen Dienstleistungen), die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, der Leistungsort an dem Ort liegt, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle mit der Folge verzichten, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Diese Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

 

Rz. 509b

Diese Änderung stellte keine "Wohltat" des deutschen Steuergesetzgebers dar, sie beruhte vielmehr auf der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2017/2455[5], mit dem Art. 59c MwStSystRL neu eingeführt wurde. Die damit einhergehende Änderung von Art. 58 MwStSystRL durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 hatte das Ziel, dass Kleinstunternehmen mit Sitz in nur einem EU-Mitgliedstaat, die solche Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, von der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten entlastet werden. Daher wurde ein unionsweit geltender Schwellenwert in Höhe von 10.000 EUR eingeführt, bis zu dem diese Dienstleistungen nun wieder der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unterliegen.[6] Im Ergebnis geht es vor allem um die verwaltungsmäßige Entlastung solcher Unternehmer, welche Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG bzw. Art. 58 MwStSystRL (grenzüberschreitende digitale Dienstleistungen an Nichtunternehmer) nur sporadisch ausführen, in der früheren Praxis aber bereits bei der ersten Lieferung von den Folgen der Regelung betroffen waren. Das konnte in der Tat eine erhebliche Belastung darstellen, denn dieser Unternehmer musste sich entweder in dem Mitgliedstaat des Leistungsbezugs registrieren lassen oder an dem neu geschaffenen MOSS-Verfahren teilnehmen.[7] Zu beachten ist, dass der relativ geringe Schwellenwert dazu führt, dass nur Unternehmer mit relativ kleinen grenzüberschreitenden Umsätzen in diesem Bereich betroffen sind, in der Literatur wird dies teilweise kritisiert.[8] Diese Problematik erhöhte sich seit der Änderung des § 3a Abs. 5 S. 3 UStG zum 1.1.2021 (Rz. 25c und Rz. 509), denn seitdem sind bei der Berechnung des Schwellenwertes auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe i. S. d. § 3c Abs. 1 S. 2 und 3 einzubeziehen. Führt ein Unternehmer also beide Leistungsarten aus, dann sind die getätigten Umsätze bei Anwendung des § 3a Abs. 5 S. 3 UStG zusammenzurechnen[9], was dazu führen kann, dass der Schwellenwert von 10.000 EUR im J...

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