Rz. 1

§ 3a UStG regelt die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen – unionsrechtlich spricht man hier von Dienstleistungen – für die Zwecke der Umsatzbesteuerung seit dem 1.1.1980. Der Ort der Steuerbarkeit sonstiger Leistungen war immer schon anders geregelt als die – einfacher bestimmbare – Ortsbestimmung bei Lieferungen. Die Änderung der bis zu diesem Datum geltenden Vorschrift – die Bestandteil des § 3 UStG war – war durch die Einführung des Europäischen Binnenmarkts und die dadurch neu geschaffene Regelung des Art. 9 der 6. EG-Richtlinie durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz (UStBMG) v. 25.8.1992[1] erforderlich geworden. Die ursprüngliche gesetzliche Bestimmung des Leistungsorts in § 3 Abs. 10 UStG (1967/1973) hatte folgenden Wortlaut:

Zitat

(10) Eine sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird, eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder eine Handlung im Inland unterlässt. Die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen sowie entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit gelten als dort ausgeführt, wo die Werbung oder die Öffentlichkeitsarbeit von den Adressaten überwiegend wahrgenommen werden soll. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland (grenzüberschreitender Beförderungsverkehr), so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Gesetz. Entsprechendes gilt für die Vermietung von Beförderungsmitteln.

 

Rz. 2

Zugleich mit der Einfügung des neuen § 3a UStG wurde § 1 UStDV geschaffen; diese Bestimmung der Rechtsverordnung zum UStG beruhte auf der Ermächtigungsnorm des damaligen § 3a Abs. 5 UStG.[2] § 3a UStG und § 1 UStDV wurden in den folgenden Jahren regelmäßig und umfassend geändert; insgesamt war diese Regelung von Beginn an von einer großen Kasuistik geprägt und auch kontinuierlich im Umfang gewachsen. Zum 1.1.2010[3] erfolgte aufgrund geänderter unionsrechtlicher Vorgaben[4] – mit dem Ziel der Vereinfachung – eine erhebliche Veränderung der Regelung des Orts der (grenzüberschreitenden) sonstigen Leistung (Rz. 20); § 1 UStDV wurde in diesem Zusammenhang gestrichen und in das Gesetz eingefügt. Bereits zuvor unterlag § 3a UStG aber einer ganzen Reihe von Veränderungen, die nachfolgend – auch zum Verständnis der Regelung – kurz dargestellt werden sollen.

 

Rz. 3

Zunächst wurde durch Art. 17 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985[5] die Vermietung körperlicher Gegenstände aus der Regelung des § 3a Abs. 2 UStG herausgenommen und als Nr. 11 dem Leistungskatalog des Abs. 4 zugeordnet.[6] Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 wurde des Weiteren der Umfang der in § 3a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 UStG genannten Beratungsleistungen erweitert.[7]

 

Rz. 4

Durch Art. 1 Nr. 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung v. 19.12.1985[8] wurde mit Wirkung zum 1.1.1986 ein neuer Abs. 5 in § 7 UStDV eingefügt, der den Ort der Leistung bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein und die Donau besonders regelte.

 

Rz. 5

Durch den Einigungsvertrag v. 31.8.1990[9] und das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[10] wurde eine Reihe von Begriffen u. a. auch in § 3a UStG und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ersetzt (die Worte "Erhebungsgebiet", "Außengebiet" und "außergebietlich" wurden durch "Inland", "Ausland" und "ausländische" ersetzt).

 

Rz. 6

Mit Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 1992[11] wurde auch für Dolmetscher und Übersetzer als Leistungsort der Empfängersitzort nach § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 UStG eingeführt.

 

Rz. 7

Durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz[12] von 1992 wurden die bisherigen Regelungen über den Ort der Beförderungsleistungen[13] zusammen mit neuen Regeln zur innergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen in einem neuen § 3b UStG zusammengefasst. Außerdem wurden die damit zusammenhängenden Nebenleistungen, die bisher in § 3a Abs. 2 Nr. 3b UStG geregelt waren, inhaltlich unverändert dem § 3b UStG zugeordnet. Für Vermittlungsleistungen wurde der Leistungsort in Anlehnung an Art. 28 Buchst. b Teil E der 6. EG-Richtlinie neu geregelt; zu diesem Zweck wurde § 3a Abs. 2 UStG um eine Nr. 4 ergänzt. Des Weiteren wurde der Katalog in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG um Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer und "ähnliche Leistungen" erweitert. In Abs. 3 und Abs. 5 erfolgten dann noch redaktionelle Änderungen (Ersetzung der Worte "außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch "im Drittlandsgebiet").

 

Rz. 8

Durch Art. 29 des Markenrechtsreformgesetzes[14] wurde mit Wirkung zum 1.1.1995 in § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG das Wort "Warenzeichenrechte" durch den Begriff der "Markenrechte" ersetzt.

 

Rz. 9

Durch das Jahressteuergesetz 1996[15] wurden § 3a UStG und § 1 UStDV erneut geändert, was z. T. aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich geworden war. In § 3a Abs. 1 S. 1 UStG wurde durch die Einfügung der Wort...

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