Rz. 180

Die Leistungsortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt des Weiteren nach dem in S. 2 Buchst. b genannten Regelbeispiel bei Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken. Dazu gehören insbesondere die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen, sofern diese auf die Veränderung von Rechten an Grundstücken gerichtet sind und deshalb zwingend einer notariellen Beurkundung bedürfen.[1] Andere Notarleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken stehen, fallen dagegen nicht unter die sonstigen Leistungen des § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG, sondern, soweit hier selbstständige Beratungsleistungen vorliegen, unter die Regelung des Leistungsorts in § 3a Abs. 2 UStG, eventuell auch unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Die hier erstgenannte Ortsregelung bleibt allerdings bestehen, wenn die zunächst geplante Veränderung des Rechts an einem Grundstück später tatsächlich nicht durchgeführt wird.[2]

 

Rz. 181

Allgemein sind juristische Dienstleistungen, wie Beratungsleistungen, die nicht speziell mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen gemäß Art. 31b Abs. 3 Nr. h MwStVO keine Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Bei der selbstständigen Rechts- und Steuerberatung in Grundstücksangelegenheiten geht es vordergründig um die Beratung und nicht um das Grundstück selbst.[3] Gleiches gilt bei selbstständigen Beratungsleistungen der Notare, die nicht im Zusammenhang mit der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und Grundstücksrechten stehen.[4] Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg stellt auch die Vermittlung der Finanzierung für einen Grundstückskauf keine Leistung i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG dar.[5] Die eigentlich im Einzelfall zu klärende Frage ist dabei die, wann hier von einem Zusammenhang mit der Übertragung von Rechten und Grundstücken auszugehen ist; was wohl im Wesentlichen eine Rechtsänderung oder eine geplante Rechtsänderung an einem Grundstück voraussetzt.[6]

Rz. 182–184 einstweilen frei

[2] Vgl. Art. 31a Abs. 2 Nr. q MwStVO und Abschn. 3a.3 Abs. 7 S. 1 2. HS UStAE.
[3] Vgl. Kossack, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3a UStG Rz. 31; Rademacher, INF 1997, 385; vgl. auch Abschn. 3a.3 Abs. 10 Nr. 6 und 7 UStAE.
[6] Hier finden sich in Tz. 2.4.18 (Rz. 246ff.) der Erläuterung der Kommission durchaus ergiebige weitere Hinweise.

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