Rz. 53

Bei der Frage, ob im Rahmen sog. Mailingaktionen Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt werden, ist auf die Umstände jedes einzelnen Falls abzustellen. Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.[1]

Liegt der Schwerpunkt der dem Auftraggeber erbrachten Leistung in der Lieferung von Gegenständen, richtet sich die Ortsbestimmung des Umsatzes nach § 3 Abs. 6 und 7 UStG.

 
Praxis-Beispiel

M in München verpflichtet sich gegenüber K in Köln, Werbedrucksachen herzustellen und sie in adressierten und frankierten Briefumschlägen den Abnehmern des K in Frankreich zuzustellen. M bedient sich hierfür des Unternehmers P in Paris. M schickt die Drucksachen im Juli 01 per Post an P:

  1. M überlässt dem P das Kuvertieren, Adressieren (anhand einer beigefügten Adressliste) und Frankieren.

    M erbringt K eine einheitliche Leistung, deren Gegenstand die Lieferung von Werbedrucksachen ist, die kuvertiert, adressiert und frankiert den jeweiligen Abnehmern zugestellt werden. Der Leistungsgegenstand entsteht erst in Paris, von wo aus er an die Abnehmer des K in Frankreich verschickt wird. Die Lieferung des M wird nach § 3 Abs. 7 S. 1 UStG in Frankreich ausgeführt und unterliegt deshalb nicht der deutschen (wohl aber der französischen) USt.

    Das Verbringen der Drucksachen und Briefumschläge durch M nach Frankreich ist nicht nach § 3 Abs. 1a UStG einer (innergemeinschaftlichen) Lieferung gleichgestellt, da das Verbringen nur zu einer vorübergehenden Verwendung (Ausführung der Werklieferung an K) erfolgt.[2]

  2. M hat die Drucksachen bereits kuvertiert, sodass P die Briefumschläge nur noch adressieren und frankieren muss.

    Es gilt das zu 1. Gesagte entsprechend.

  3. M kuvertiert und adressiert die Drucksachen, dem P verbleibt nur noch das Frankieren.

    Da das Frankieren einen wesentlichen Teil der Gesamtleistung darstellt, entsteht auch in diesem Fall der Liefergegenstand erst in Paris. Es ergibt sich deshalb auch hier das zu 1. dargestellte Ergebnis.

Ist dem Auftraggeber dagegen daran gelegen, eine Dienstleistung zu erlangen, richtet sich die Ortsbestimmung nach § 3a UStG. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Unternehmer im Rahmen sog. "Mailingaktionen" Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen erbringt, um deren Adressaten zur Zahlung von Spenden zu bewegen.[3]

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