Rz. 2

Art. 31 und 36 MwStSystRL enthalten die unionsrechtlichen Regelungen zum umsatzsteuerlichen Ort der Lieferung. Sie sind am 1.1.2007 in Kraft getretenen; ihr Inhalt entspricht dem bis zum 31.12.2006 geltenden Art. 8 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie.

 

Rz. 3

§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Dagegen finden sich für die Regelungen des § 3 Abs. 7 S. 2 Nrn. 1 und 2 sowie des Abs. 6 S. 5 und 6 UStG keine unmittelbaren Entsprechungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Insoweit bestanden Zweifel, ob das Ziel der Gesetzesänderung, die deutschen Lieferortbestimmungen an das EU-Recht anzupassen, vollständig erreicht worden war.[1] Die Rechtsprechung hat inzwischen bestätigt, dass diese Regelungen unionsrechtlich nicht zu beanstanden sind.[2] Der EuGH stellte u. a. Folgendes fest:

Zitat

Ist die Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt und die daher mit einem innergemeinschaftlichen Erwerb einhergehen muss, der im Ankunftsmitgliedstaat dieser Versendung oder Beförderung besteuert wird, die erste der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen, so befindet sich der Ort der zweiten Lieferung am Ort des ihr vorausgegangenen innergemeinschaftlichen Erwerbs, also im Ankunftsmitgliedstaat (Anm.: Hiermit bestätigt der EuGH die Unionsrechtskonformität des § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG). Ist dagegen die Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt, die zweite der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen, so befindet sich der Ort der ersten Lieferung, die naturgemäß vor der Versendung oder Beförderung der Gegenstände erfolgt ist, im Mitgliedstaat des Beginns dieser Versendung oder Beförderung (Anm.: Hiermit bestätigt der EuGH die Unionsrechtskonformität des § 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG).

Der BFH hat sich der Auffassung des EuGH angeschlossen.[3]

[1] S. die Bedenken von Grube, DStR 1996, 1913, sowie Fritsch, NWB Fach 7 S. 4917.
[2] EuGH v. 6.4.2006, C-245/04, EMAG, DB 2006, 821, BFH/NV Beilage 2006, 294.

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