Rz. 265

Fällt ein Werkunternehmer vor Lieferung des von ihm auf einem fremden Grundstück errichteten Bauwerks in Insolvenz und lehnt der Insolvenzverwalter seines Auftraggebers die weitere Erfüllung des Werkvertrags nach § 103 InsO ab, ist neu bestimmter Gegenstand der Werklieferung das nicht fertiggestellte Bauwerk. Die Lieferung ist im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bewirkt.[1]

Rz. 266–299 einstweilen frei

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