Rz. 20
Nur Gegenstände können geliefert werden; ist das Objekt der Leistung kein Gegenstand, so kann – wenn überhaupt – nur eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG vorliegen.
Gegenstände einer Lieferung i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG sind:
- körperliche Gegenstände jeglicher Art, z. B. Sachen gem. § 90 BGB, Tiere gem. § 90a BGB, mit Ausnahme von Geld in seiner Eigenschaft als Entgelt[1],
- Sachgesamtheiten,[2]
- Sacheinheiten sowie
- alle Wirtschaftsgüter, die im Verkehr wie körperliche Gegenstände behandelt werden.
Keine Gegenstände einer Lieferung sind dagegen:
- Rechte und Dienstleistungen[3] sowie
- immaterielle Wirtschaftsgüter z. B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge.[4]
Rz. 21
Als Gegenstand einer Lieferung kommt danach insbesondere alles in Betracht, was man im Wirtschaftsleben als "Ware" bezeichnet. Hierher gehören z. B.
- alle beweglichen Sachen,
- Grundstücke,
- Wasser, Gas, elektrischer Strom, Dampf, Kälte, Wasserkraft sowie
- immaterielle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden, z. B. bestimmte Computerprogramme (sog. Standardsoftware und Updates auf Datenträgern[5]).
Rz. 22–24 einstweilen frei
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