Rz. 20

Nur Gegenstände können geliefert werden; ist das Objekt der Leistung kein Gegenstand, so kann – wenn überhaupt – nur eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG vorliegen.

Gegenstände einer Lieferung i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG sind:

  • körperliche Gegenstände jeglicher Art, z. B. Sachen gem. § 90 BGB, Tiere gem. § 90a BGB, mit Ausnahme von Geld in seiner Eigenschaft als Entgelt[1],
  • Sachgesamtheiten,[2]
  • Sacheinheiten sowie
  • alle Wirtschaftsgüter, die im Verkehr wie körperliche Gegenstände behandelt werden.

Keine Gegenstände einer Lieferung sind dagegen:

  • Rechte und Dienstleistungen[3] sowie
  • immaterielle Wirtschaftsgüter z. B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge.[4]
 

Rz. 21

Als Gegenstand einer Lieferung kommt danach insbesondere alles in Betracht, was man im Wirtschaftsleben als "Ware" bezeichnet. Hierher gehören z. B.

  • alle beweglichen Sachen,
  • Grundstücke,
  • Wasser, Gas, elektrischer Strom, Dampf, Kälte, Wasserkraft sowie
  • immaterielle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden, z. B. bestimmte Computerprogramme (sog. Standardsoftware und Updates auf Datenträgern[5]).

Rz. 22–24 einstweilen frei

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