Rz. 6

Der Begriff "Lieferung" wurde schon im Gesetz über den Warenumsatzstempel v. 26.6.1916[1] verwendet. Er stammt aus dem (früheren) Handelsrecht, wo er jedoch eine ganz andere Bedeutung hatte (Verkauf einer vom Verkäufer erst noch zu beschaffenden Ware). Er ist ebenso wie andere im UStG verwendete Begriffe (z. B. sonstige Leistung, Unternehmer) ein dem Umsatzsteuerrecht eigentümlicher Begriff (sog. steuerrechtlicher Wirtschaftsbegriff), der einen von der sonstigen Gesetzessprache und auch vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn erhalten hat[2], mit einem völlig eigenen und selbstständigen Inhalt, der nur nach dem Sinn und Zweck des Umsatzsteuerrechts ausgelegt werden darf.[3]

 

Rz. 7

Durch das UStG 1918[4] wurde der Besteuerungsgegenstand dann erstmals allgemein auf Lieferungen (auch auf Grundstückslieferungen) und sonstige Leistungen im gewerblichen Bereich erweitert. Nach dem UStG 1926[5] lag eine Lieferung vor, wenn der "Lieferer dem Abnehmer die Verfügung über eine Sache verschafft". Das UStG 1934[6] definierte dann schon im § 3 Abs. 1 UStG 1934 "Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen". Damit waren die heute auch noch vorhandenen Kernbegriffe für die Annahme einer Lieferung gesetzlich geregelt.

 

Rz. 8

Die noch heute im UStG enthaltene Regelung zu § 3 Abs. 1 UStG wurde durch das UStG 1951[7] eingeführt und ist seit dem unverändert geblieben und auch in das dem heutigen Umsatzsteuersystem zugrunde liegenden UStG 1967[8] übernommen worden.

[1] Gesetz über einen Warenstempel v. 26.6.1916, RGBl 1916, 639.
[4] UStG 1918 v. 27.7.1918, RGBl I 1918, 639.
[5] UStG 1926 v. 8.5.1916, RGBl I 1926, 218.
[6] UStG 1934 v. 16.10.1934, RGBl I 1934, 942.
[7] UStG 1951 v. 1.9.1951, BGBl I 1951, 791.
[8] UStG 1967 v. 29.5.1967, BGBl I 1967, 545.

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