Rz. 66

Gem. § 27a Abs. 2 S. 1 UStG übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die für die Erteilung der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1 UStG erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Dies sind gem. § 27a Abs. 1 S. 5 UStG der Name, die Anschrift des Steuerpflichtigen und die Steuernummer, unter der der Steuerpflichtige umsatzsteuerlich geführt wird.

 

Rz. 67

Hat das BZSt die vom jeweils zuständigen FA übermittelten Daten mit den Angaben des Antragstellers verglichen und die Übereinstimmung festgestellt, dann ist die USt-IdNr. grundsätzlich zu erteilen. Der Steuerpflichtige hat hierauf einen Anspruch (Rz. 36).[1] Für das Funktionieren des genannten Datenabgleichs ist allerdings ein regelmäßiger und vollständiger Datenaustausch zwischen den Landesfinanzbehörden und dem BZSt unerlässlich. Aus diesem Grund sieht § 27a Abs. 2 S. 3 UStG vor, dass das BZSt die an die Antragsteller erteilten USt-IdNr. auch den Landesfinanzbehörden mitteilt.

 

Rz. 68

Wechselt ein im Inland ansässiger Unternehmer den Sitz seines Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich eines anderen FA, dann benötigt er nach der geltenden Regelung[2] zwar eine neue Steuernummer, grundsätzlich behält er aber seine bisherige USt-IdNr. Nur wenn etwa irrtümlich mehrere USt-IdNrn. vergeben worden sind, dann entscheidet das BZSt, welche Nummer aufrechterhalten bleibt. Nach Abschn. 27a.1 Abs. 1 S. 6 UStAE kann jeder Unternehmer nur eine USt-IdNr. haben.

 

Rz. 69

Für die umsatzsteuerliche Erfassung eines Unternehmers ist jeweils das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer im Geltungsbereich der AO sein Unternehmen betreibt. Betreibt er sein Unternehmen von einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aus, dann ist gem. § 21 AO das FA zuständig, in dessen Bezirk dieser Unternehmer seine Umsätze ganz oder überwiegend ausführt. Allerdings kann die Finanzverwaltung nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO durch Rechtsverordnung festlegen, dass einzelne FÄ bundesweit für Unternehmer aus bestimmten anderen Staaten zuständig sind, die in diesen Staaten ansässig sind, sich aber in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen.

 

Rz. 70

Aufgrund der Schwierigkeiten der Festlegung des Orts der "überwiegenden Tätigkeit" eines ausländischen Unternehmers hatte der Gesetzgeber durch Gesetz v. 21.12.1993[3] in § 21 Abs. 1 S. 2 AO eine besondere Verordnungsermächtigung geschaffen, die in der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die USt im Ausland (= UStZuStV) – und zwar nicht nur in der EU – ansässiger Unternehmer[4] eine zentrale örtliche Zuständigkeit bestimmter FÄ bundesweit festlegt. Insbesondere wegen der Einführung der Bauabzugssteuer nach § 13b UStG für im Inland erbrachte Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers war diese Regelung erforderlich geworden, um im Rahmen einer zentralen Zuständigkeit einen Überblick über auftretende Fälle und Personen zu behalten zu können.

 

Rz. 71

Im Einzelnen sind die Zuständigkeiten der FÄ (FA) nach Ansässigkeit der Unternehmer gem. § 1 Abs. 1 UStZuStV wie folgt geregelt[5]:

 
Königreich Belgien FA Trier
Republik Bulgarien FA Neuwied
Königreich Dänemark FA Flensburg
Republik Estland FA Rostock
Republik Finnland FA Bremen
Französische Republik und Fürstentum Monaco FA Offenburg
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Insel Man FA Hannover-Nord
Griechische Republik FA Berlin Neukölln
Republik Irland FA Hamburg-Nord
Italienische Republik FA München
Republik Kroatien FA Kassel-Hofgeismar
Republik Lettland FA Bremen
Fürstentum Liechtenstein FA Konstanz
Republik Litauen FA Mühlhausen
Großherzogtum Luxemburg FA Saarbrücken, Am Stadtgraben
Republik Mazedonien FA Berlin-Neukölln
Königreich der Niederlande FA Kleve
Königreich Norwegen FA Bremen
Republik Österreich FA München
Republik Polen

FA Hameln für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben A bis G beginnt;

FA Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben H bis L beginnt;

FA Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt;

FA Nördlingen für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben S bis Z beginnt;

FA Cottbus für alle in der Republik Polen ansässige Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Abs. 4e UStG anzuwenden ist,
Portugiesische Republik FA Kassel-Hofgeismar
Rumänien FA Chemnitz-Süd
Russische Föderation FA Magdeburg
Königreich Schweden FA Hamburg-Nord
Schweizerische Eidgenossenschaft FA Konstanz
Slowakische Republik FA Chemnitz-Süd
Königreich Spanien FA Kassel-Hofgeismar
Republik Slowenien FA Oranienburg
Tschechische Republik FA Chemnitz-Süd
Republik Türkei FA Dortmund-Unna
Ukraine FA Magdeburg
Republik Ungarn Zentralfinanzamt Nürnberg
Republik...

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