Rz. 8a

Es gibt keine ausdrückliche Vorgabe im Unionsrecht für die Vorschrift. Die Art. 205 und 273 MwStSystRL, wonach auch andere Personen als der eigentliche Steuerschuldner in bestimmten Fällen die Steuer gesamtschuldnerisch schulden und die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen geeignete Maßnahmen ergreifen können, decken aber den Inhalt der Norm unionsrechtlich ab. Der EuGH hat im Urteil v. 11.5.2006 eine vergleichbare Vorschrift trotz der in Rz. 8 geschilderten Beeinträchtigung der Neutralität nicht beanstandet.[1]

 

Rz. 8b

Allerdings ist es nach der jüngeren Rspr. des EuGH – seit dem Urteil v. 21.2.2006[2], wonach der Vorsteuerabzug bei Unternehmern ausgeschlossen ist, wenn sie wussten oder wissen mussten, dass sie Teil einer betrugsverwickelten Leistungskette waren – zweifelhaft, ob zu der Sanktion des Vorsteuerausschlusses noch die Haftung gem. § 25d UStG treten kann. Dagegen spricht, dass unverhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz der unionseinheitlichen Mehrwertsteuer nicht zulässig sein sollten. Mehr als den einmaligen Schaden durch den Vorsteuerbetrug soll und braucht § 25d UStG aber nicht auszugleichen.[3]

[1] EuGH v. 11.5.2006, C-384/04, Federation of Technological Industries u. a., Haufe-Index 1507075, UR 2006, 416.
[2] EuGH v. 21.2.2006, C-255/02, Halifax, Haufe-Index 1482911; s. auch EuGH v. 18.12.2014, C-131/13, C-163/13, C-164/13, Schoenimport "Italmoda" u. a., BFH/NV 2015, 462, UR 2015, 106; EuGH v. 28.7.2016, C-332/15, Giuseppe Astone, BFH/NV 2016, 1535, UR 2016, 683.
[3] S. auch Rz. 68; Erdbrügger, MwStR 2018, 685.

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