Rz. 6

Die Vorschrift statuiert eine besondere Haftung für Umsatzsteuern. Eine spezielle, im Umsatzsteuerrecht geregelte Haftung hat es auch schon vorher gegeben, wie z. B. in dem mit dem Ablauf des 31.12.2001 aufgehobenen § 5 UStDV für die Abführung der USt im früheren Abzugsverfahren nach §§ 51ff. UStDV. Zwischenzeitlich ist mit § 13c UStG eine weitere umsatzsteuerliche Haftungsvorschrift in das UStG eingefügt worden. Da die Haftung nach § 25d UStG ausschließlich USt betrifft, ist als Standort der Vorschrift das UStG durchaus vertretbar und sogar zutreffend (a. A. wohl Birkenfeld, UR 2002, 159), auch wenn die meisten steuerlichen Haftungsvorschriften in der AO zentral geregelt sind.[1]

 

Rz. 7

Als Haftungsvoraussetzungen sind sowohl im objektiven als auch im subjektiven Tatbestand zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe genannt, deren Vorhandensein genau geprüft werden muss. Das macht sie schwer handhabbar, weil die Beweislage oft nicht eindeutig sein wird. Es erscheint jedenfalls auffällig, dass – soweit ersichtlich – bisher der BFH erst in zwei Urteilen mit der Vorschrift befasst war.[2] Das legt die Vermutung nahe, dass trotz der sicher nicht unerheblichen Streitwerte es nicht sehr oft zur Anwendung der Vorschrift kommt. Die Vorschrift enthält über die Regelung der materiell-rechtlichen Haftungsvoraussetzungen auch verfahrensrechtliche Bestimmungen, die z. T. erheblich von den üblichen Verfahrensregeln abweichen. Das gilt z. B. nach § 25d Abs. 3 UStG für die örtliche Zuständigkeit (siehe Rz. 61Rz. 63), für die bei der Haftungsinanspruchnahme sonst meist das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt ebenfalls zuständig ist.[3] Aber auch die in Abs. 5 enthaltene Unanwendbarkeitserklärung zu § 219 AO ist gravierend.

 

Rz. 8

Das in der Vorschrift niedergelegte Prinzip, Steuerausfälle von Seiten des Leistenden und damit im Regelfall Steuerschuldners durch eine Haftungsinanspruchnahme des bzw. eines Leistungsempfängers und damit Vorsteuerabzugsberechtigten zu kompensieren, ist im Hinblick auf die bedeutsamen Steuerausfälle durch die Karussellgeschäfte zwar verständlich, begegnet jedoch im Hinblick auf den Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer und des Neutralitätsprinzips nach der MwStSystRL[4] durchaus Bedenken.[5]

[4] EuGH v. 29.2.1996, C-110/94, INZO, UR 1996, 116, mit Anm. Widmann; EuGH v. 15.1.1998, C-37/95, UR 1998, 149; EuGH v. 8.6.2000, C-396/98, Schlossstraße, UR 2000, 336 mit Anm. v. Widmann; EuGH v. 8.6.2000, C-400/98, Breitsohl, UR 2000, 329, mit Anm. Widmann.
[5] Ebenso Nieskens, UR 2002, 53ff. 72, 73; ders., in Rau/Dürrwächter, UStG, § 25d UStG Rz. 30f, Rz. 36; Reiß, UR 2002, 561, 572; a. A. Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 8, der durch die Haftung die Neutralität der Besteuerung als gesichert ansieht.

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