Rz. 124

Gemäß § 25a Abs. 3 S. 2 UStG gehört die USt nicht zur Bemessungsgrundlage. Diese Formulierung ist identisch mit S. 2 von § 10 Abs. 4 UStG. Damit ist die USt aus dem als Bemessungsgrundlage ermittelten Betrag herauszurechnen[1]. Es handelt sich bei der Marge also um einen Bruttobetrag. Diese Regelung ist deshalb sachgerecht, weil in dem Verkaufspreis die USt enthalten ist; dementsprechend muss aus der Differenz zum Einkaufspreis oder zu den anderen Werten die USt herausgerechnet werden. Das ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben worden.[2]

 

Rz. 125

Als Methoden, nach denen die USt aus einem Betrag herausgerechnet werden kann, kommen die in Abschn. 15.4 Abs. 2 und 3 UStAE für die Berechnung der Vorsteuer genannten Möglichkeiten in Betracht.

Die folgenden Beispiele gehen jeweils von einem Unterschiedsbetrag i. H. v. 1.000 EUR aus.

Beim Steuersatz von 19 % gilt für die Ermittlung der Steuer aus dem Unterschiedsbetrag ein Faktor von 19/119.

 
Praxis-Beispiel

Herausrechnen der USt – Faktorverfahren

Der Bruttopreis beträgt 1.000 EUR; der Steuersatz 19 %.

Die USt ist wie folgt zu berechnen:

1.000 EUR : 119 × 19 = 159,66 EUR

Es kann aber auch nach der Formel Unterschiedsbetrag × 15,97 : 100 gerechnet werden (Faktor 15,9664 EUR).[3]

 
Praxis-Beispiel

Herausrechnen der USt – Formelverfahren

1.000 EUR × 15,97 : 100 = 159,70 EUR

Schließlich kann der Unterschiedsbetrag durch 1,19 geteilt werden. Damit erhält man unmittelbar die Bemessungsgrundlage und muss diese vom Unterschiedsbetrag abziehen, um so die Steuer zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Herausrechnen der USt – Subtraktionsverfahren

1.000 EUR : 1,19 = 840,34 EUR

Die Steuer beträgt also 1.000 EUR./. 840,34 EUR= 159,66 EUR.

 

Rz. 126

Bei diesen (mit Rundungen gerechneten) Beispielen ist berücksichtigt, dass für die nach § 25a UStG zu besteuernden Umsätze gem. § 25a Abs. 5 UStG der allgemeine Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden ist (Rz. 135).

Der ermäßigte Steuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke gem. § 12 Abs. 2 UStG i. V. m. Nr. 53 und Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG i. d. F. vor dem 1.1.2014 galt bei Anwendung des § 25a UStG nicht.

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