Rz. 135

Gemäß § 25a Abs. 5 S. 1 UStG ist auf die Bemessungsgrundlage stets der allgemeine Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG (seit 1.1.2007 also 19 %) anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz i. H. v. 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG sowie Nr. 53 der Anlage 2 zum UStG spielt keine Rolle.

 

Rz. 136

Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG (Rz. 147), bleiben unberührt. Wer also z. B. mit menschlichem Blut, menschlichen Organen oder Frauenmilch handelt[1], unterliegt zwar dann, wenn er diese beweglichen Gegenstände von Privatleuten ankauft, auch § 25a UStG, seine nach der Differenzmethode zu ermittelnden Bemessungsgrundlagen bleiben aber steuerfrei gem. § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG. Zur Ausfuhrsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG, die in vielen Fällen in Betracht kommen wird, vgl. Rz. 132.

[1] Auch an diesem Beispiel zeigt sich, dass die Frage der Neuheit ohne Belang für § 25a UStG ist, Rz. 74.

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