Rz. 92

Da grundsätzlich nur der unternehmerische innergemeinschaftliche Warenverkehr dem Grenzausgleich nach dem Bestimmungslandprinzip unterliegt, sind alle Unternehmer i. S. von § 2 UStG, die einen Gegenstand aus einem anderen Mitgliedstaat für ihr Unternehmen erwerben, erwerbsteuerpflichtig. Für einen bestimmten Personenkreis von Unternehmern (§ 1a Abs. 3 UStG) tritt die Erwerbsteuerpflicht erst ab einer Erwerbsschwelle von 12.500 EUR im Kj. ein. Der Erwerb durch Nichtunternehmer und im nichtunternehmerischen Bereich wird nach dem Ursprungslandprinzip abgewickelt und ist daher grundsätzlich von der Erwerbsteuer ausgenommen. Ausnahmen hiervon gelten für juristische Personen bis zu einer bestimmten Erwerbsschwelle und für den Erwerb von Neufahrzeugen.

 

Rz. 93

Die Formulierung "Lieferung an einen Erwerber" setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Gelangens des Gegenstands in das Inland ein Abnehmer der Lieferung feststehen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt ein unternehmensinternes Verbringen vor.[1]  Wird der Abnehmer erst nach dem Zeitpunkt des Verbringens bestimmt, unterliegt dieser nicht der Erwerbsbesteuerung; es liegt ein weiterer, nämlich ein inländischer Umsatz gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor.

 

Rz. 94

Der Gegenstand wird von derjenigen Person erworben, der aufgrund einer Lieferung die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wird. Erwerber ist danach i. d. R. derjenige, der aus einem Vertragsverhältnis den Anspruch auf Lieferung eines Gegenstands hat, z. B. der Käufer, Besteller, Auftraggeber. Die Feststellung, welcher Leistungsbeziehung die Verschaffung der Verfügungsmacht i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG zuzurechnen ist, ist im Wesentlichen Tatsachenwürdigung. Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender und wer als Leistungsempfänger anzusehen ist.[2] Anders zu beurteilen sind Vertragsbeziehungen, bei denen nach den konkreten Umständen des Falls für den Steuerpflichtigen erkennbar eine andere Person als sein "Vertragspartner" in dessen Namen auftritt und bei denen der Leistende mit der Nichtbesteuerung durch den Empfänger rechnen muss.[3] Insofern ist der Wille des liefernden Unternehmers und dessen Würdigung der Sachlage entscheidend[4]. Wird ohne Schuldverhältnis geliefert, ist darauf abzustellen, welcher Person die tatsächliche Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand übertragen wird.[5]

 

Rz. 95

Die Staatsangehörigkeit oder Ansässigkeit des Erwerbers spielt keine Rolle; der Erwerber kann auch ein im Drittland ansässiger Ausländer sein. Da die Erwerbsbesteuerung auf die Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand im Inland abstellt, kommt es auch grundsätzlich nicht darauf an, in welchem Mitgliedstaat der Erwerber umsatzsteuerlich erfasst ist oder welcher Mitgliedstaat ihm eine USt-IdNr. ausgestellt hat. Verwendet der Erwerber eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., so entsteht die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb sowohl in diesem Mitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet.[6]  Der Erwerber kann der Besteuerung in dem Mitgliedstaat, dessen USt-IdNr. er verwendet, nur entgehen, wenn er diesem Mitgliedstaat nachweist, dass der Erwerb im Empfangsmitgliedstaat besteuert worden ist.

3.3.1 Unternehmer

 

Rz. 96

Im Gegensatz zur EUSt ist der Kreis der steuerpflichtigen Erwerber grundsätzlich auf Personen beschränkt, die Unternehmer sind und den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erwerben.[1] Hierunter fallen auch Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte.

 

Rz. 97

Juristische Person sowohl des privaten als auch öffentlichen Rechts gelten in jedem Fall als Erwerber, selbst wenn sie nicht Unternehmer i. S. v. § 2 UStG sind oder/und den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.[2] Bei den privaten nichtunternehmerischen juristischen Personen kommen z. B. rechtsfähige Vereine und Stiftungen[3] in Betracht, bei denen des öffentlichen Rechts die Gebietskörperschaften (z. B. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände) und die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, z. B. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Ärzte-, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Landwirtschafts-, Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern, Landeszentralbanken, Landesversicherungsanstalten, Orts- und Landeskrankenkassen, Universitäten, öffentlich-rechtliche Stiftungen, aber auch Religionsgemeinschaften, Kongregationen und Orden außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art i. S. v. § 2 Abs. 3 UStG; ebenso ausländische j...

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