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Gemäß § 18f S. 2 UStG gilt S. 1 der Vorschrift entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO, wenn diese Festsetzung zu einer Erstattung von Steuern führt. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Umsatzsteuer-Jahresanmeldung geringer ausfällt als die bereits geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Zudem ist der Verwaltung die Möglichkeit der Forderung einer Sicherheitsleistung auch gegeben, wenn die Finanzbehörde von sich aus zugunsten des Steuerpflichtigen vom Inhalt einer Voranmeldung abweicht. § 18f S. 1 UStG gilt somit auch bei von der Finanzbehörde berichtigten Anmeldungen, die zu einer Herabsetzung der angemeldeten Steuer und infolgedessen zu einer entsprechenden Erstattung oder zu einer Erhöhung der früher festgesetzten Vergütung oder Erstattung führen. In der Praxis dürfte das allerdings eher selten vorkommen, denn die Finanzbehörde wird eine solche Festsetzung mit einer Steuererstattung kaum vornehmen, wenn sie insgesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben eines Steuerpflichtigen hat; insoweit dürfte das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung in diesen Fällen keine Rolle spielen.

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