Rz. 21

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 FzgLiefgMeldV haben die in § 3 FzgLiefgMeldV genannten Verpflichteten (Unternehmer oder Fahrzeuglieferer) die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (= Meldezeitraum) dem BZSt zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet.[1] Nach dem S. 2 dieser Vorschrift erfolgt die Meldung dabei gesondert für jedes gelieferte Fahrzeug nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Grundvoraussetzung der Meldepflicht ist daher eine Lieferung an einen Leistungsempfänger ohne USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats; i. d. R. dürften das Endverbraucher sein. Damit soll sichergestellt werden, dass diese in ihrem Mitgliedstaat den innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeugs versteuern. Zu beachten ist, dass der Adressat der Meldung nicht das jeweils örtlich zuständige FA, sondern das BZSt ist; nur diese Bundesbehörde kann auch den erforderlichen Datenabgleich mit anderen Mitgliedstaaten vornehmen.

 

Rz. 22

Problematisieren lässt sich hier der Fall desjenigen Unternehmers als Leistungsempfänger, der die Nennung seiner USt-IdNr. bewusst verweigert, denn auch in diesem Fall hat der Leistende keine USt-IdNr., die er in seiner ZM angeben kann.[2] M.E. stellt das aber keinen Fall der Meldepflicht nach der FzgLiefgMeldV dar, denn hier existiert ein Unternehmer mit USt-IdNr. als Leistungsempfänger. Streng genommen darf der Leistende einen solchen Umsatz nicht ausführen, andernfalls muss er die Nennung dieser Nummer einfordern, er dürfte darauf einen Rechtsanspruch haben.

 

Rz. 23

Der Inhalt der Meldung umfasst die Lieferung neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG, inhaltlich bedarf dabei sowohl der Begriff des "Fahrzeugs" als auch der Begriff des "neuen" (Fahrzeugs) der Ausfüllung. Unter Fahrzeugen ist zunächst zwischen Landfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen zu unterscheiden. Landfahrzeuge sind Personen- und Lastkraftfahrzeuge sowie Zweiradfahrzeuge; darunter fallen auch Quads und Wohnmobile.[3] Luftfahrzeuge sind vor allem Flugzeuge und Hubschrauber, darunter fallen u. a. aber auch Luftschiffe, Rettungsfallschirme und Luftsportgeräte.[4] Wasserfahrzeuge bedürfen bisher keiner einheitlichen Registrierung, dieser bedarf es nur für Seeschiffe ab einer Rumpflänge von 15 Metern. Durch die Neuregelung der FzgLiefgMeldV soll vor allem die Lieferung von Booten und Schiffen, die zu Sport- und Erholungszwecken eingesetzt werden, besser überwacht werden können.[5]

 

Rz. 24

Als "neu" gilt ein Fahrzeug nach § 1b Abs. 1 UStG, wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt seines Erwerbs nicht mehr als sechs bzw. drei Monate zurückliegt; hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an.[6] Es gilt gleichfalls als neu, wenn ein Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat, ein Wasserfahrzeug nicht mehr als hundert Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat und ein Luftfahrzeug nicht länger als vierzig Betriebsstunden genutzt worden ist.[7] Dabei ist zu beachten, dass Fahrzeuge solange als neu gelten, wie nur eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Dies kann zu dem seltsam erscheinenden Ergebnis führen, dass z. B. auch der vor 50 Jahren erstmals in Betrieb genommene Oldtimer als "Neuwagen" i. S. d. genannten Definition gilt, solange er noch keine 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.[8]

 

Rz. 25

Der Meldezeitraum ist demnach generell das Kalendervierteljahr, was insofern verwundert, weil der Meldezeitraum für die ZM bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 18a UStG seit dem 1.1.2010 (grundsätzlich) der Kalendermonat ist.[9] Der Grund für diese Verkürzung des Meldezeitraums bei § 18a UStG war der – wegen der Betrugsanfälligkeit der USt – vermeintlich zu lange Zeitraum, bis die Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten Kenntnis von den innergemeinschaftlichen Lieferungen in ihren Staat erlangen konnten.[10] Offensichtlich hatte der Gesetzgeber aber keinen Anlass dazu gesehen, auch bei § 18c UStG einen entsprechend kurzen Meldezeitraum zu schaffen. Die innerhalb eines Meldezeitraums ausgeführten Fahrzeuglieferungen sind dann nach § 1 Abs. 1 S. 1 FzgLiefgMeldV innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu melden (Meldefrist). Diese Frist zur Abgabe der Erklärung entspricht der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG. Konsequenterweise gilt bei einer hier gewährten einmonatigen Fristverlängerung nach §§ 46 bis 48 UStDV diese auch für die Frist zur Abgabe der Erklärung nach der FzgLiefgMeldV.[11] Die Möglichkeit einer Fristverlängerung entfällt demnach, wenn keine solche Dauerfristverlängerung eingeräumt worden ist; bei Nichtunternehmern als Fahrzeuglieferer scheidet sie ganz aus.[12]

 

Rz. 26

Für die Form der Meldung sieht § 1 Abs. 2 Nr. 1 FzgLiefgMeldV für Unternehmer grundsätzlich die Übermi...

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