Rz. 202

Da das Vorsteuervergütungsverfahren durch die EU-rechtlichen Regelungen weitestgehend harmonisiert ist, ähneln zumindest die formellen Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten denen des deutschen Verfahrens. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass bestimmte Arten von Vorsteuern nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen geltend gemacht werden können. Das liegt daran, dass die meisten Mitgliedstaaten weitergehende Vorsteuerausschlüsse kennen, insbesondere im Bereich der Repräsentationsaufwendungen, der Reisekosten und vergleichbarer Aufwendungen oder bei Pkw-Kosten, die das deutsche Umsatzsteuerrecht in dieser Form nicht kennt.

 

Rz. 203

Vorsteuerbeträge, die ausländische Unternehmer in Deutschland geltend machen können, können also nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten vom Vergütungsverfahren – somit auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren – ausgeschlossen sein. Der Grund hierfür ist, dass das Vorsteuerabzugsrecht insbesondere im Bereich der Repräsentationsaufwendungen, also Kosten mit nicht streng geschäftlichem Charakter, immer noch nicht harmonisiert ist.

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