Rz. 30

§ 14a Abs. 3 UStG verpflichtet die Unternehmer, über innergemeinschaftliche Lieferungen Rechnungen auszustellen. Seit der Neufassung der S. 1 und 2 mWv 30.6.2013[1] durch das AmtshilfeRLUmsG muss die Rechnung bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, ausgestellt werden. Wie bei § 14a Abs. 1 UStG (Rz. 19) ist auch hier die Wortwahl "Ausstellung" der Rechnung unglücklich, denn es kann auch hier nur darauf ankommen, dass dem Leistungsempfänger eine Rechnung erteilt wird. Weil § 14a Abs. 3 UStG nicht auf das Inland abstellt – anders als § 14a Abs. 1 und 2 UStG – und auch nicht, wie § 14a Abs. 1 UStG i. d. F. von 1993 bis Ende 2003, einen Verweis auf § 6a UStG vornimmt, gilt die Rechnungserteilungspflicht für alle innergemeinschaftliche Lieferungen eines im Inland ansässigen Unternehmers, also z. B. auch dann, wenn ein in Wiesbaden ansässiger Unternehmer eine Lieferung von Frankreich nach Belgien ausführt.

 

Rz. 30a

Abschn. 14a.1 Abs. 3 UStAE weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nichteinhaltung der 15-Tages-Frist keine Ordnungswidrigkeit gem. § 26a UStG darstellt. Es ist also allein Sache des Leistungsempfängers, sich um den rechtzeitigen Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zu bemühen. Das muss ggf. auf dem Zivilrechtsweg geschehen und dann ist die 15-Tages-Frist überhaupt nicht einzuhalten.

 

Rz. 31

In der Rechnung muss der Unternehmer mithin die Angaben gem. § 14 Abs. 4 UStG machen, insbesondere also den Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG aufnehmen sowie seine eigene USt-IdNr. sowie die des Leistungsempfängers angeben. Wenn der Unternehmer gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG anstelle seiner Steuernummer ohnehin seine USt-IdNr. auf der Rechnung angibt, ergeben sich für ihn in dieser Beziehung aus § 14a Abs. 3 UStG keine weiteren Folgen. Die Angabe der USt-IdNr. in der Rechnung ist erforderlich, damit die Überwachung der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung über das Kontrollverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten mittels der ZM, die auf die USt-IdNrn. abgestellt sind, funktionieren kann.

 

Rz. 32

Die Erteilung einer Rechnung gem. § 14a Abs. 3 UStG ist zwar verpflichtend und der Verstoß gegen diese Pflicht ist gem. § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, aber die Steuerbefreiung gem. § 6a UStG ist davon nicht grundsätzlich abhängig.[2] Allerdings kann, wenn keine ordnungsgemäße Rechnung i. S. v. § 14 und § 14a UStG vorliegt, der Belegnachweis durch ein Doppel der Rechnung gem. § 17a Abs. 1 Nr. 1 UStDV nicht geführt werden, sodass es dadurch zu Problemen mit der Steuerbefreiung kommen kann. Der BFH hat dazu im Urteil v. 12.5.2011[3] entschieden, dass mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, der Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV nicht geführt werden kann. § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV verweist auf das Doppel einer Rechnung gem. § 14 und § 14a UStG als eindeutigen Beleg für die Beförderung oder Versendung der Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet.

 

Rz. 32a

Weil die neuere Rechtsprechung des EuGH die Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nicht als materielle Tatbestandsmerkmale der Befreiung versteht[4], kann man bezweifeln, ob das BFH-Urteil v. 12.5.2001 heute noch einmal so ausfallen dürfte.

 

Rz. 33

§ 14 a Abs. 3 UStG spricht zwar nur von innergemeinschaftlichen Lieferungen, dazu gehören aber gem. § 6a Abs. 2 UStG entsprechend Art. 17 Abs. 1 MwStSystRL auch die innergemeinschaftlichen Verbringungen. Insofern könnte § 14a Abs. 3 UStG so verstanden werden, dass auch bei Verbringungsfällen eine Rechnung ausgestellt werden müsste. Dies ist aber zu verneinen, denn § 14a Abs. 3 UStG setzt einen Leistungsaustausch zwischen zwei verschiedenen Rechtssubjekten voraus. Daran fehlt es bei der unternehmensinternen innergemeinschaftlichen Verbringung i. S. v. § 6a Abs. 2 UStG; so auch Abschn. 14a.1 Abs. 3 UStAE. Abschn. 14a.1 Abs. 5 UStAE verlangt bei den innergemeinschaftlichen Verbringungen allerdings die Ausstellung eines Belegs zwischen den Unternehmensteilen in Form einer sog. Pro-Forma-Rechnung, in welcher der inländische Unternehmensteil für den ausländischen Unternehmensteil, zu dem der Gegenstand verbracht wird, die Bemessungsgrundlage für die Verbringung gem. § 10 UStG angibt.

 

Rz. 34

§ 14 a Abs. 3 S. 3 UStG verpflichtet auch die nicht unternehmerischen Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG zur Ausstellung von Rechnungen mit den Merkmalen des § 14 UStG. Allerdings brauchen sie gem. § 14 a Abs. 3 S. 4 UStG ihre USt-IdNr. ebenso wenig wie die ihres Leistungsempfängers, der in seinem EU-Mitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1b UStG verwirklicht, anzugeben. In den meisten Fällen werden Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG und Erwerber i. S. v. § 1b UStG ohnehin keine USt-IdNr. besitzen und mangels Unternehmereigenschaft können sie gem. § 27a UStG auch gar kei...

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