Rz. 34

Erforderlich für die Haftung ist eine vollständige oder teilweise Nichtentrichtung. Eine vollständige Entrichtung durch Zahlung, aber auch durch eine Aufrechnung, sowie jedes Erlöschen der USt-Schuld stehen der Haftung entgegen. Wird die USt nur z. T. entrichtet, beschränkt sich die Haftung auf den nicht entrichteten Betrag. Eine Haftung wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die USt vom Steuerschuldner in Höhe der in der abgetretenen Forderung enthaltenen Steuer an das FA gezahlt wird. Eine Aufspaltung der festgesetzten und zu entrichtenden USt in Teilbeträge für einzelne Leistungen ist nicht zulässig, da § 16 Abs. 1 und Abs. 2 UStG für die Steuer und die abzugsfähigen Vorsteuern bewusst eine Zusammenfassung der im einzelnen Voranmeldungszeitraum anfallenden Beträge vorsieht.

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