Rz. 23

Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG) maßgebend sind. Das Gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen.[1]

 

Rz. 24

Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nach der Verwaltungsauffassung ab dem 1.1.2013 nicht mehr jeder Veranstalter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Anspruch nehmen, sondern nur der Veranstalter, der die Eintrittsberechtigung verschafft. Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu.[2] Aufgrund der BFH-Rechtsprechung[3] waren Zweifel aufgetreten, ob an der alten Verwaltungsauffassung, wonach jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, festgehalten werden kann. In dem Urteil v. 18.1.1995[4] deutete der BFH an, dass die Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in erster Linie dem Konzertbesucher zugutekommen soll. Gemäß dem BFH-Urteil v. 26.4.1995[5] unterliegen die Umsätze aus Auftritten als Solist mit selbst gestaltetem Programm nur dann der Steuerermäßigung für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten, wenn der Leistungsaustausch zwischen dem Solisten und dem Publikum stattfindet.[6] Die Finanzverwaltung hielt jedoch zunächst an der Auffassung fest, dass die Steuerermäßigung bei mehreren Veranstaltern – wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG – auf die Leistung jedes Veranstalters angewendet wird.[7]

 

Rz. 25

Mit BMF v. 21.3.2012[8] ist jedoch geregelt worden, dass bei Theatervorführungen und Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig sind, nur der Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der die Eintrittsberechtigung verschafft. Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu. Die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung folgt der vom Mehrwertsteuerausschuss[9] getroffenen Definition einer Eintrittsberechtigung, wonach darunter die "Erlaubnis zum Zutritt zu einem Ort" oder das "Entgelt, das entrichtet wird, um Zutritt zu einem Ort zu erhalten" zu verstehen ist. Aufgrund dieser Definition können nicht mehr alle Beteiligten von Veranstalterketten die Voraussetzung der Ermäßigung erfüllen, da der Tourneeveranstalter dem örtlichen Veranstalter keine Erlaubnis zum Zutritt zu einem Ort erteilen kann, sondern ihm lediglich die von ihm organisierte künstlerische Leistung überlässt. Ausgehend von der Definition der Eintrittsberechtigung sind die Leistungen der Tourneeveranstalter, sofern es sich um organisatorische Leistungen handelt, die nicht in der "Verschaffung des Zutritts zu einem Ort" bestehen, nicht unter diese Definition subsumierbar. Daher findet auf diese Leistungen der Tourneeveranstalter der Regelsteuersatz Anwendung.

 

Rz. 26

Hiernach ist also entscheidend, ob der Veranstalter (z. B. Gastspieldirektion) seine Leistung (Veranstaltung einer Theatervorführung) gegenüber mehreren Personen (vgl. nachfolgendes Beispiel 1) oder gegenüber nur einem Auftraggeber (vgl. nachfolgendes Beispiel 2) erbringt.

 

Beispiel 1

Eine Gastspieldirektion erbringt im eigenen Namen eine Theatervorführung. Sie tritt hierbei den Besuchern gegenüber als Veranstalter auf bzw. verschafft diesen die Eintrittsberechtigung. Die Leistung ist steuerermäßigt.

 

Beispiel 2

Eine Gastspieldirektion stellt für einen Auftraggeber (z. B. Industrie- oder Wirtschaftsunternehmen, Verein, Verband, Gewerkschaft, politische Partei, öffentlich-rechtliche Körperschaft usw.) das Programm für eine Theatervorführung zusammen. Sie übernimmt diesem Auftraggeber gegenüber außerdem die Durchführung der Theatervorführung und verpflichtet die mitwirkenden Künstler im eigenen Namen. Den Besuchern gegenüber tritt der Auftraggeber als Veranstalter auf. In diesem Fall kann nur der Auftraggeber, nicht aber die Gastspieldirektion die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Für die Leistung der Konzert- und Gastspieldirektion findet § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG keine Anwendung. Bei Gastspieldirektionen handelt es sich um Unternehmen, bei denen der Unternehmer nicht vermittelnd als Makler zwischen Künstler und Veranstalter auftritt, sondern im eigenen Namen Künstler "einkauft" und dann das eingekaufte Programm an einen Veranstalter mit einem gesonderten Vertrag "verkauft".

 

Rz. 27

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen. Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung hingegen nicht anzuwenden.[10]

 

Rz. 28

Der Begriff zielt auf den Umfang der Umsätze der Theater usw. ab, die ermäßigt besteuert werden können. Für den Umfang dieser Leistungen gelten die gleichen Grundsätze, die für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG maßgebend sind.[11] Hiernach ist der Leistungsbegriff im Hinblick auf den Ausnahmecharakter, der den Steuerbefreiungen und Steuerermäßigun...

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