Rz. 585

Die Nr. 38 der Anlage des UStG 1993, wonach Tabakpflanzen begünstigt waren, galt v. 1.1.1997 bis zum 31.12.1999. Nach dem Gesetzeswortlaut fielen lediglich (lebende) Tabakpflanzen aus Position 2401 des Zolltarifs unter die Steuerermäßigung. Allerdings hat die Bundesregierung später bemerkt, dass lebende Tabakpflanzen bereits unter Position 0602 des Zolltarifs fallen und somit bereits nach Nr. 7 der damaligen Anlage des UStG 1993 begünstigt waren. Die (nochmalige) Steuerermäßigung nach Nr. 38 der Anlage des UStG ging damit ins Leere. Aus diesem Grund wurde die Nr. 38 der damaligen Anlage durch Art. 9 Nr. 16 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999[1] mWv 1.1.2000 ersatzlos gestrichen.

[1] BGBl I 1999, 2601.

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