Rz. 26

Zu unterscheiden von dem Entgelt mit einzelnen Teilen ist der Fall der Nebenleistung, die neben eine Hauptleistung tritt und deren umsatzsteuerliches Schicksal teilt. Nebenleistungen sind Leistungen, die in einem engen Zusammenhang zu einer anderen Leistung stehen, im Verhältnis zu dieser nebensächlich sind und in deren Gefolge üblicherweise vorkommen.[1] Darüber hinaus hat der BFH zusätzlich festgestellt, dass die Nebenleistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck haben darf.[2]

 

Rz. 26a

Wenn der BFH[3] unter Berufung auf den EuGH[4] fordert, dass die Nebenleistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, darf es nur das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Entscheidend soll dabei die Sicht des Durchschnittsverbrauchers sein; vgl. zum Durchschnittsverbraucher auch § 1 Rz. 162.

Wird für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt vereinbart und geleistet, ist dieses zwar nicht Teil des Entgelts der Hauptleistung, wird diesem aber bei der umsatzsteuerlichen Behandlung hinzugefügt und mit diesem gleichbehandelt.[5] Ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf im Interesse eines funktionierenden Umsatzsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt danach vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Unternehmers für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.[6]

Bei Warenzusammenstellungen, die sich gegenseitig ergänzen und üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden, sind auch dann nicht Leistung und Nebenleistung gegeben, wenn einer der Bestandteile der Warenzusammenstellung (Kombiprodukt) den wesentlichen Charakter verleiht.[7]

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