Rz. 15

Auch der "Inlandsbegriff", der erst 1967 in das UStG direkt mit aufgenommen wurde und bis dahin über die Durchführungsbestimmung zum UStG definiert war, unterlag in der Vergangenheit mehrfach Änderungen, die z. T. redaktioneller (politischer) Natur waren, teilweise die Veränderungen der Außengrenzen aufnahmen. Zur Entwicklung vgl. Rz. 495. Eine Unterscheidung des Auslands in übriges Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet wurde mit Einführung des Binnenmarkts notwendig und zum 1.1.1993[1] in § 1 Abs. 2a UStG mit aufgenommen.

[1] UStG 1993 v. 27.4.1993, BGBl I 1993, 565.

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