Rz. 28

Gegen Entscheidungen darüber, ob eine Sache auf den Einzelrichter übertragen oder auf den Senat zurückübertragen wird, sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die entsprechenden Übertragungsbeschlüsse sind unanfechtbar.[1] Für den Einzelrichter bzw. den Senat sind sie bindend. Eine Änderung kommt nicht in Betracht. Unterbleibt eine beantragte oder angeregte Übertragung oder Rückübertragung, ergeht kein Beschluss (s. Rz. 22, 25), sodass auch insoweit keine Rechtsmittel gegeben sind. Eine Übertragung kann jedoch bis zur mündlichen Verhandlung, eine Rückübertragung bei wesentlicher Änderung der Prozesslage immer wieder angeregt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge