Rz. 47

Die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist ist eine weitere formelle Voraussetzung der Wiedereinsetzung. Die Nachholung muss alle Voraussetzungen der fristgemäßen Handlung erfüllen. Es sind daher alle für die zu erbringende Handlung erforderlichen Formalien einzuhalten[1]. Dazu gehört auch, dass der Beteiligte sich für die Revision und die Revisionsbegründung durch einen hierzu zugelassenen Prozessvertreter wie einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lässt[2]. Wird zwar rechtzeitig wegen Versäumung der Revisionsfrist beim BFH der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, die (nachgeholte) Revision jedoch wiederum nicht fristgemäß innerhalb der Antragsfrist eingelegt, so scheidet eine Wiedereinsetzung aus. Bei verspätetem Eingang des Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingereicht wird[3]. Ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht erneut zu stellen, sondern die Revisionsbegründung nachzuholen[4]. Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag geschehende Einlegung der Revision bei dem damals unzuständigen BFH reicht nicht aus (BFH v. 2.12.1988, X R 92/88, BStBl II 1989, 147; a. A. Koch, in Gräber, FGO, § 56 Rz. 57). Eine Nachholung der versäumten Rechtshandlung vor dem Beginn der Antragsfrist und vor dem Antrag auf Wiedereinsetzung (z. B. bei irrtümlich verspäteter Einlegung eines Rechtsbehelfs) ist möglich. Eine Wiederholung nach Fristbeginn ist nicht erforderlich. Das Fordern einer formellen Nachholung in solchen Fällen wäre bloßer Formalismus[5]. Bei der Nichtzulassungsbeschwerde gehört zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht nur die Einlegung der Beschwerde, sondern auch ihre Begründung[6].

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