Rz. 7

Nach Abs. 2 ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn ein anderer Beteiligter als die Finanzbehörde dies beantragt. Diese zusätzliche Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu denen des GVG (vgl. Rz. 9–12) ist so weit gefasst, dass sie die Ausschließungsgründe des GVG praktisch verdrängt. Beantragt ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde (meist die Beklagte) ist, die Ausschließung der Öffentlichkeit, so muss dies geschehen. Das Gericht hat anders als bei den anderen Ausschließungsgründen also keinen Ermessensspielraum. Eine Ablehnung des Antrags ist nicht zulässig[1]. Verzichtet ein Beteiligter nur auf die Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung[2], ohne einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen, so steht der Ausschluss der Öffentlichkeit im Ermessen des Gerichts.

Die Ausschließung nach Abs. 2 kann nur auf Antrag geschehen[3]. Vielfach ist in mündlichen Verhandlungen vor Senaten von FG die Unsitte zu bemerken, dass der Vorsitzende oder – im Erörterungstermin – der Berichterstatter im Gerichtssaal anwesende Personen, die nicht zu den Beteiligten gehören, nach ihrer Person und dem Grund ihrer Anwesenheit fragen. Wenn sie sodann noch den Kläger fragen, ob er nicht den Antrag nach Abs. 2 stellen wolle, ist der an sich nur auf Antrag zu durchbrechende Grundsatz der Öffentlichkeit praktisch beseitigt[4]. Im Übrigen gehören zur Öffentlichkeit, die auszuschließen ist, nicht die Beteiligten und deshalb auch nicht ein von der beklagten Finanzbehörde als Beistand hinzugezogener Betriebsprüfer, der zugleich als Zeuge benannt ist[5].

 

Rz. 8

Abs. 2 bezieht sich nicht auf die Verkündung. Wird also das Urteil verkündet, so ist die Verkündung in entsprechender Anwendung des § 173 Abs. 1 GVG öffentlich (Ausnahme in § 173 Abs. 2 GVG; s. Rz. 9).

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 FGO Rz. 8.
[4] vgl. zum Ausschluss der Öffentlichkeit gem. §§ 171b–173 unten Rz. 10.

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