Rz. 30

Die Einschränkung der Klagebefugnis durch § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 FGO besteht dann nicht, wenn durch den Feststellungsbescheid in die eigene Rechtssphäre des einzelnen Feststellungsbeteiligten eingegriffen wird und seine Interessen durch den bestellten Vertreter oder Klagebevollmächtigten i. S. v. § 48 Abs. 2 FGO insoweit nicht wahrgenommen werden können[1]. Den Feststellungsbeteiligten steht eine eigene Klagebefugnis auch dann zu, wenn ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer (Rz. 10) oder Klagebevollmächtigter i. S. v. § 48 Abs. 2 FGO (Rz. 17) vorhanden ist oder sich die Klagebefugnis auch aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO (Rz. 28) ergibt, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3–5 FGO erfüllt sind[2]. Die individuelle Klagebefugnis des Feststellungsbeteiligten tritt in diesen Fällen neben die Klagebefugnis der Personenvereinigung bzw. der Feststellungsbeteiligten nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (Rz. 9), verdrängt sie aber nicht[3].

Die Klagebefugnis setzt auch in diesem Fall die Geltendmachung einer Beschwer i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO voraus[4].

 

Rz. 31

Ergibt sich nach § 48 Abs. 1 Nr. 3–5 FGO die individuelle Klagebefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten, so ist nach h. M. daneben auch die Personenvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen der einzelnen Feststellungsbeteiligten klagebefugt[5].

Dieser höchstrichterlichen Rechtsauffassung, dass in diesem Fall auch die Personenvereinigung erheben könne, ist m. E. im Hinblick auf den Zweck dieser Vorschrift nicht zu folgen[6]. Der vertretungsberechtigte Geschäftsführer vertritt die Feststellungsbeteiligten nur in Fragen, die die Gesamtheit als solche angehen, nicht jedoch den einzelnen Feststellungsbeteiligten in seinen persönlichen Angelegenheiten. Es hat demgemäß auch keine Beiladung der Personenvereinigung zu erfolgen, da sie in diesem Fall für die übrigen Feststellungsbeteiligten nicht klagebefugt ist[7].

Im Fall der vollbeendeten Personenvereinigung (Rz. 14) hat die Beiladung der ehemaligen Feststellungsbeteiligten jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn diese durch den Rechtsstreit über persönliche Fragen (Rz. 37) selbst nicht rechtlich betroffen sind[8].

 

Rz. 32

Für die Klagebefugnis im Fall der Gesamtrechtsnachfolge bei Feststellungsbeteiligten ergibt sich keine Besonderheit. Die Gesamtrechtsnachfolger treten in die prozessuale Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers auch hinsichtlich der Klagebefugnis nach § 48 FGO ein[9]. Für eine Miterbengemeinschaft am Anteil eines Feststellungsbeteiligten ergibt sich die Klagebefugnis intern selbst wieder nach § 48 FGO (Rz. 10d).

[6] Woerner, BB 1975, 355; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 17.

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