Rz. 12

Zur Klageerhebung ist nur der Geschäftsführer befugt, der in diesem Zeitpunkt die Personenvereinigung vertritt[1]. Dies gilt auch, wenn der Feststellungsbescheid Zeiträume betrifft, in denen die Geschäftsführerstellung noch nicht bestanden hat[2]. Maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung bestehenden gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse, da Verfahrensbeteiligte die Personenvereinigung ist (Rz. 9). Ein früherer vertretungsbefugter Geschäftsführer kann nicht mehr für die Beteiligten handeln.

[1] BFH v. 13.12.1979, IV B 79/79, BStBl II 1979, 329; FG München v. 27.6.2007, 9 K 2373/05, Haufe-Index 1783857; v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 82; Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 65.
[2] A. A. FG des Saarlandes v. 4.9.1979, 260/79, EFG 1980, 29.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge