1 Allgemeines

 

Rz. 1

Für die Organisation der FG und des BFH gelten §§ 21a–21i GVG, die das Präsidium und die Geschäftsverteilung der Senate[1] regeln. Durch diese Verweisung wird sichergestellt, dass in allen Gerichtszweigen[2] eine einheitliche Gerichtsverfassung vorliegt.[3]

 

Rz. 2

Die Regelungen sichern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[4] Nach § 16 GVG darf für keine Person oder Sache ein Ausnahmegericht eingerichtet und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dieser Anspruch auf den gesetzlichen Richter erfordert, dass eine gerichtliche Entscheidung nur von denjenigen Richtern getroffen werden darf, die in einer vorab erstellten allgemeinen Norm zur Mitwirkung an der Entscheidung vorgesehen sind.[5] Der gesetzliche Richter i. d. S. ist nicht nur das nach allgemeinen Kriterien im Voraus bestimmte jeweilige zuständige Gericht oder der jeweilige Senat als Spruchkörper des zuständigen Gerichts, sondern auch das einzelne zur Entscheidung berufene Senatsmitglied.[6] Dies gilt auch für die ehrenamtlichen Richter.[7]

 

Rz. 3

Die unvorschriftsmäßige personelle Besetzung des erkennenden Gerichts ist damit grundsätzlich ein Verfahrensmangel (Rz. 15ff.), der, wegen der Bedeutung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Rz. 2), als unverzichtbar[8] anzusehen ist. Auf die ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts kann nicht verzichtet werden.[9]

[1] § 5 FGO Rz. 1, § 10 FGO Rz. 2 zur Senatsverfassung.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 FGO Rz. 1.
[6] BVerfG v. 24.3.1964, 2 BvR 42, 83, 89/63, BVerfGE 17, 294, 298; BVerfG v. 3.2.1965, 2 BvR 166/64, BVerfGE 18, 344, 349; BVerfG v. 16.2.2005, 2 BvR 581/03, BFH/NV Beilage 2005, 367.

2 Präsidium

 

Rz. 4

Nach § 21a Abs. 1 GVG ist bei jedem Gericht, auch bei kleineren Gerichten[1] ein Präsidium zu bilden.[2] Aufgabe des Präsidiums ist danach die Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper mit den einzelnen Richtern und deren Vertretung bei vorübergehender Verhinderung (Rz. 7) sowie die Geschäftsverteilung auf die Senate (Rz. 10).

 

Rz. 5

Das Präsidium ist ein Organ der richterlichen Selbstverwaltung.[3] Die Tätigkeit des Präsidiums ist die richterliche Tätigkeit, für die Art. 97 GG die sachliche Unabhängigkeit von der Justizverwaltung[4] grundgesetzlich vorschreibt. Das Präsidium arbeitet damit weisungsunabhängig von der Justizverwaltung und anderen Gerichten.[5]

 

Rz. 6

Die Besetzung des Präsidiums[6] besteht nach § 21a Abs. 2 GVG aus:

  • dem Präsidenten des Gerichts oder, sofern dieser nicht ernannt ist, dessen aufsichtsführendem Richter[7],
  • den übrigen Richtern, die von den Richtern des Gerichts gewählt werden.[8]
 

Rz. 6a

Die Größe des Präsidiums richtet sich gem. § 21a Abs. 2 GVG nach der Zahl der Richterplanstellen dieses Gerichts.[9]

 

Rz. 6b

Das Präsidium hat nach § 21e Abs. 1 S. 2 GVG die Regelungen in seinem Aufgabenbereich (Rz. 4) vor dem Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer zu treffen (Rz. 11). Sie sind gem. § 21e Abs. 3 GVG grundsätzlich für diesen Zeitraum unveränderlich (Rz. 12).

 

Rz. 6c

Das Präsidium bestimmt das Verfahren, in dem es seine Entscheidungen treffen will, selbst, soweit § 21e GVG keine bindenden Vorgaben macht.[10] Für die Richter des Gerichts können die Sitzungen durch das Präsidium öffentlich gemacht werden.[11]

 

Rz. 6d

Das Präsidium entscheidet durch Beschluss[12] mit der Mehrheit der Stimmen.[13]

 

Rz. 6e

Da das Präsidium selbst nicht rechts- und prozessfähig ist[14], kommt eine gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse des Präsidiums durch beteiligte Richter nur durch eine Feststellungsklage[15] vor dem Verwaltungsgericht[16] gegen die Gebietskörperschaft in Betracht, der das Gericht angehört.[17] Bei Klagen gegen den Bund ist die Bundesrepulik Deutschland Klagegegner.[18]

Möglich ist auch vorläufiger Rechtsschutz der betroffenen (auch ehrenamtlichen) Richter durch Antrag an das Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO.[19] Bis zu einer solchen Entscheidung haben Richter die Zuständigkeitsregelung und Geschäftsverteilung hinzunehmen.[20] Die Verfahrensbeteiligten können Präsidiumsbeschlüsse nicht anfechten.[21]

[1] S. Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 4 FGO Rz. 7, 8.
[2] § 21b GVG zur Wahl des Präsidiums.
[3] BT-Drs. 14/597, 4; vgl. Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, Vor § 4 FGO Rz. 9.
[5] § 1 FGO Rz. 6; vgl. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 FGO Rz. 3; Sunder-Plassmann, in HHSp, AO/FGO, § 4 FGO Rz. 4; zur Dienstaufsicht s. § 31 FGO Rz. 1.
[6] § 21c GVG zur Vertretung und Wechsel von Mitgliedern.
[7] § 5 FGO Rz. 2; zur Vertretung des Präsidenten s. § 21h GVG.
[8] § 21b GVG zur Wahl der Präsidiumsmitglieder.
[9] § 21d GVG; zum Wechsel der Mitglieder s. § 21c Abs. 2 GVG.
[10] BVerwG v. 5.4.1983, 9 CB 12/80, NJW 1984, 575; Hüßtege, in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 21e GVG Rz. 1...

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