Rz. 13

Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist, für jeden Rechtszug gesondert, beim Prozessgericht zu stellen.[1] Prozessgericht ist das Gericht, vor dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, sodass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerde- oder Revisionsverfahren auch beim FG gestellt werden kann.[2]

3.1.1 Form

 

Rz. 14

Der Antrag ist zwar nicht formgebunden; praktisch ist jedoch Schriftform unumgänglich. Er kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Formgebunden ist dagegen der Bedürftigkeitsnachweis, der auf amtlichem Vordruck dem Antrag beizufügen ist[1] (Ab 1.1.2014[2] : Die Formulare enthalten die nach § 120a Abs. 2 S. 4 ZPO erforderliche Belehrung). Ein Vordruck, der von dem amtlichen abweicht, ist nicht ausreichend und führt bei einem fristgebundenen Rechtsmittel ggf. zu dessen Unzulässigkeit.[3]

Reicht der Antragsteller den Vordruck nach Hinweis durch das Gericht nicht ein, wird der Antrag abgelehnt.[4] Hat der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollständig ausgefüllt, ist der Antrag abzulehnen, ohne dass es zuvor bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller eines Hinweises durch das Gericht bedarf.[5] Die Vorlage eines Bescheids über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein reicht nicht aus.[6]

Verpflichtet, den Vordruck zu benutzen, sind nur natürliche Personen, nicht die in § 116 Nr. 2 genannten Parteien kraft Amtes, inländischen juristischen Personen und parteifähigen Vereinigungen. Zwar genügt bei ihnen die formlose Darstellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Verlangt wird daneben aber auch eine Erklärung der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, also der Gesellschafter, über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Diese Erklärungen sind auf amtlichem Vordruck abzugeben.[7]

Der Antrag unterliegt, wenn er beim BFH gestellt wird, nicht dem Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO. Ob dies auch nach Änderung der Vertretungsregelung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007[8] mit Inkrafttreten am 1.7.2008 noch gilt, ist zweifelhaft.[9] Einstweilen ist von der bisherigen Rechtslage auszugehen.[10]

Ein nicht durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe vertretener Antragsteller ist häufig überfordert, wenn er dem BFH gegenüber seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe formulieren soll. Hierauf ist Rücksicht zu nehmen. Es genügt, wenn er in laienhafter Weise den Sachverhalt darlegt, aus dem er die Schlussfolgerungen zieht, die seinen Antrag stützen sollen.[11] Es kann aber von ihm verlangt werden, dass er – im Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde – die Gründe, die seiner Ansicht nach gegen das Urteil sprechen, in nachzuvollziehender Weise benennt.[12] A. A. Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 142 FGO Rz. 69, der diese Sicht für zu eng hält und auf die Verwaltungsgerichtsrechtsprechung verweist, die eine Begründung auch für einen anwaltlich nicht vertretenen Kläger für entbehrlich hält. Vielmehr müsse das Gericht im summarischen Verfahren von Amts wegen ermitteln.[13] Wird von einem nicht postulationsfähigen Stpfl. z. B. das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe, wird das im Interesse des rechtssuchenden Bürgers in einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt.[14]

Für das Hauptsacheverfahren (Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) ist jedoch die wirksame Vertretung durch eine postulationsfähige Person Voraussetzung. Wird von dieser zugleich mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe Revision usw. eingelegt, kann der Bedürftigkeitsnachweis auch nach Ablauf der Revisionsfrist vorgelegt werden.[15]

Ist es dem bedürftigen Kläger nicht möglich, für das Verfahren vor dem BFH einen zur Vertretung nach § 62 Abs. 4 FGO berechtigten und bereiten Prozessbevollmächtigten zu finden, so kann ihm in sinngemäßer Anwendung des § 78b ZPO ein Notbevollmächtigter beigeordnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass er dies innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BFH beantragt.[16]

Legt der nicht vertretene Kläger selbst Revision ein und stellt er gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, ist die Revision gleichwohl unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn der Kläger innerhalb der Revisionsfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck vorgelegt hat.[17]

[3] BFH v. 17.8.2006, VII S 5/06 (PKH), BFH/NV 2007, 61 für die Vorlage eines nach der österreichischen ZPO vorgeschriebenen Formblatts.

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