Rz. 8

Einen mit der Untätigkeitsklage bei Ausbleiben der Einspruchsentscheidung durch das FA[1] vergleichbaren Rechtsbehelf kennt das Rechtsmittelverfahren nicht. Gegen die Untätigkeit des Gerichts gibt es kein Rechtsmittel.[2] Verschiebt das FG den erstrebten Beschluss bzw. verzögert sich die Entscheidung des FG im Beschwerdeverfahren (Abhilfe- oder Nichtabhilfebeschluss) oder die Entscheidung des BFH nach Vorlage durch das FG, ist dagegen kein prozessualer Rechtsbehelf in der Art einer Untätigkeitsbeschwerde gegeben.[3] Eine Entscheidung des FG (Beschluss oder Urteil) kann nicht mit der Beschwerde erzwungen werden[4], ebenso nicht ein sonstiges Tätigwerden des Gerichts, z. B. eine baldige Terminierung. I. d. R. dürfte hier eine Dienstaufsichtsbeschwerde (Rz. 9) weiterhelfen.[5] In krassen Fällen der Rechtsschutzverweigerung verbleibt die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde, wenn ein weiteres Zuwarten unzumutbar erscheint.[6]

Zur Schließung dieser Rechtsschutzlücke wurde die Möglichkeit der Verzögerungsrüge bei überlangen Gerichtsverfahren nach § 198 GVG geschaffen.

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