Rz. 2

Eine Heilung kommt nur bei formellen Fehlern, z. B. bei Verstößen gegen § 3 VwZG[1], gegen § 7 VwZG[2] oder gegen die Regeln der öffentlichen Zustellung in Betracht.[3] Nicht nach § 8 VwZG geheilt werden können inhaltliche, materielle Fehler des Verwaltungsakts, etwa Fehler in der Adressierung.[4]

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