Rz. 18

§ 50e EStG fasst in unsystematischer Weise Vorschriften verschiedenen Inhalts zusammen und ergänzt die Bußgeldtatbestände der §§ 377ff. AO. Abs. 2 regelt ohne inhaltliche Verbindung mit Abs. 1, dass in bestimmten Fällen Straftaten im Zusammenhang mit dem LSt-Abzug bei geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt nicht verfolgt werden.

 

Rz. 19

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004[1] mit Wirkung ab 1.8.2004 an § 50e EStG angefügt. Nach der vorherigen Rechtslage war das "schwarze" Beschäftigen von geringfügig entlohnten Haushaltshilfen als Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar. Folglich galt insoweit auch das Legalitätsprinzip des § 152 StPO.

 

Rz. 20

Zweck des § 50a Abs. 2 EStG ist hingegen, die Nichtanmeldung von solchen geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten aus der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszunehmen, bei denen in den Fällen des § 8a SGB IV die Besteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts erfolgt ist oder hätte erfolgen können. Aufgrund der sehr geringen Höhe des staatlichen Steueranspruchs und des i. d. R. geringen Unrechts- und Schuldgehalts erschien dem Gesetzgeber eine bloße dem Opportunitätsprinzip[2] unterliegende Bußgeldbewehrung statt einer zwingenden steuerstrafrechtlichen Verfolgung ausreichend.

 

Rz. 21

Der Tatbestand des § 50e Abs. 2 EStG ist erfüllt, wenn eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorlagen, und die LSt-Anmeldung entgegen § 41a Abs. 1 EStG nicht abgegeben wurde. Außerdem ist die Vorschrift anwendbar, wenn die Anmeldung der Pauschalsteuer entgegen § 40a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 S. 3 EStG unterblieben ist.

§ 50e Abs. 2 EStG ist nur anwendbar, wenn die Beschäftigung im Privathaushalt erfolgt, nicht hingegen bei einer betrieblichen Beschäftigung. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG vorliegen, was nicht der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt.

 

Rz. 22

Der Ausschluss der Strafbarkeit gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, wenn dieser gegenüber dem FA die geringfügige Beschäftigung verschweigt und die erzielten Einkünfte nicht mitteilt.

 

Rz. 23

Durch die Regelung des Abs. 2 wird allerdings nur die Verfolgung von Steuerstraftaten ausgeschlossen, nicht hingegen die Anwendbarkeit des Ordnungswidrigkeitenrechts. Auf die Nichtabgabe der LSt-Anmeldung bzw. der Anmeldung der einheitlichen Pauschalsteuer kann somit nach den §§ 377-384 AO verfolgt werden, wobei insb. der Tatbestand des § 378 AO anwendbar ist. Da nach dem Wortlaut dieses Tatbestands jedoch nur Leichtfertigkeit erfasst ist, bestimmt § 50e Abs. 2 S. 3 EStG ausdrücklich, dass der Tatbestand des § 378 AO auch bei Vorsatz anwendbar ist. Das Höchstmaß der Geldbuße richtet sich dementsprechend ausschließlich nach dem Bußgeldrahmen des § 378 AO.[3]

 

Rz. 24

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 50e Abs. 2 EStG nur die Nichtabgabe oder die verspätete Abgabe der erforderlichen Anmeldung privilegiert, nicht hingegen die Abgabe einer falschen Anmeldung. Folglich ist § 370 AO anwendbar, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem FA gemacht werden.[4]

[1] BStBl I 2004, 906.
[4] BT-Drs. 15/2573, 36.

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