Rz. 7
Abs. 1 des § 50e EStG enthält eine Regelung über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Abzug der KapESt und steht somit in keinerlei inhaltlicher Verbindung zum Abs. 2.[1] Die Regelung entspricht jedoch derjenigen für die Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 33 ErbStG.[2]
Rz. 8
§ 50e Abs. 1 EStG ist auf die Verletzung mehrerer Mitwirkungspflichten bzgl. der KapESt anwendbar:
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