Rz. 1

Ziel des Besteuerungsverfahrens ist nach § 85 AO die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuer. Hieraus folgt das Ermittlungsrecht der Finanzbehörde[1] und die Mitwirkungspflicht der Bürger.[2] Dem staatlichen Aufklärungsinteresse steht das Interesse an schutzwürdigen Vertrauenssphären des Bürgers oder Institutionen gegenüber, sodass notwendig eine Interessenabwägung zwischen diesen verschiedenen Rechtsgütern erforderlich ist. Diese Entscheidung ist in der deutschen Rechtsordnung, den aus den Grundrechten (insbesondere Art. 1 Abs. 1, Art. 6, Art. 12 GG) folgenden Bindungen entsprechend, zugunsten der schutzwürdigen Vertrauenssphäre getroffen worden. Dies gilt sowohl für das Strafverfahren[3], für das allgemeine Verwaltungsverfahren[4], für das zivilprozessuale Verfahren[5] als auch für das Besteuerungsverfahren (s. Rz. 4).

Die steuerlichen Mitwirkungspflichten (Auskunfts- und Eidespflicht, Pflicht zur Erstattung von Sachverständigengutachten bzw. die Vorlagepflicht für Urkunden und Wertsachen) erfahren im Einzelfall ihre Einschränkung durch §§ 101106 AO. Diese Regelungen geben den jeweiligen Normadressaten das Recht, ihre Mitwirkungspflichten zu verweigern und sind damit Rechtfertigungsgründe für die Nichterfüllung steuerlicher Pflichten. Macht der Berechtigte von seinem Weigerungsrecht Gebrauch, so entfällt die Pflichtwidrigkeit der Nichterfüllung und damit die Grundlage für die Anwendung von Zwangsmitteln (s. Rz. 8).

 

Rz. 2

Rechtstechnischer Anknüpfungspunkt für die Mitwirkungsverweigerungsrechte ist zunächst das Auskunftsverweigerungsrecht.[6] Hieraus folgt dann das Recht zur Eidesverweigerung[7], nach § 104 AO das Vorlageverweigerungsrecht hinsichtlich von Urkunden und Wertsachen und das Gutachtenverweigerungsrecht von Sachverständigen.

[2] §§ 90, 93, 93a–93d, 94, 96, 97, 100 AO.
[3] S. z. B. §§ 52, 53 StPO.
[4] S. § 65 VwVfG i. V. m. §§ 383, 384 ZPO.
[5] Z. B. §§ 383, 384 ZPO.

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