Rz. 4

Der amtliche Vordruck enthält eine Anlage, in der die Einnahmen nach Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren, d. h. einzeln aufzuführen sind. Der Entwurf enthielt diese Vorschrift noch nicht[1]. Damit soll gewährleistet werden, dass bei Bekanntwerden von Steuerverkürzungen aus anderem Anlass festgestellt werden kann, inwieweit Straffreiheit eingetreten und der Steueranspruch erloschen ist. Der Lebenssachverhalt i. d. S. wird beschrieben durch die tatsächlichen Umstände, durch deren Verwirklichung ein Steuertatbestand ganz oder zum Teil erfüllt wurde; eine zutreffende steuerliche Deklaration wird nicht verlangt. Da der Erklärende zumindest in steuerlicher Hinsicht die Beweislast nach § 8 Abs. 3 trägt, sollte der Lebenssachverhalt so konkret wie möglich dargestellt werden. Die Differenzierung richtet sich nicht nach den Einkunftsarten des EStG, es ist vielmehr auf jeden einzelnen zivilrechtlich separierbaren Sachverhalt je Kalenderjahr abzustellen. Gleichartige oder wirtschaftlich ähnliche Sachverhalte können zusammengefasst werden, allerdings ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen eine Differenzierung nach Kreditinstituten erforderlich[2]. Die Spezifizierungspflicht ist nicht bloß formale Ordnungsvorschrift: Fehlt die Einzelaufstellung, weil z. B. die Anlage nicht ausgefüllt bzw. nicht mit abgegeben wurde, liegt trotz der Angaben im Übrigen und Zahlung der Abgeltungssteuer keine wirksame strafbefreiende Erklärung vor. Ebenso liegt keine wirksame strafbefreiende Erklärung vor, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht so weit spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt – bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60 % der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind – oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt, bei dem 100 % der fingierten Ausgaben zu berücksichtigen sind[3].

[1] Zu den damit verbundenen Problemen vgl. Joecks, DStR 2003, 1417, 1420.

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