Rz. 19

Aufgrund der besonderen Verantwortung des Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts und wegen seiner Sachnähe legt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO fest, dass Dritte erst nachrangig und unter Beachtung der §§ 101 bis 106 AO zur Auskunftserteilung herangezogen werden dürfen. "Andere Personen" sind alle Auskunftspersonen, die keine Beteiligten i. S. d. § 78 AO sind und in einem fremden steuerlichen Verwaltungsverfahren Auskunft erteilen müssen.[1] Auskunftspersonen werden in anderen Verfahrens-[2] und Prozessordnungen[3] als "Zeugen" bezeichnet. Der unterschiedliche Sprachgebrauch ist wohl darauf zurückzuführen, dass die AO kein förmliches Beweisverfahren (vgl. Rz. 3) und damit auch – anders als das Prozessrecht – keine formelle Zeugenaussage kennt.

 

Rz. 20

Ob eine Auskunftsperson oder aber ein Beteiligter im Rahmen der §§ 92ff. AO in Anspruch genommen wird, richtet sich also nach § 78 AO. Insbesondere in Haftungsverfahren[4] ist derjenige Beteiligter und nicht Auskunftsperson, an den die Behörde einen Haftungsbescheid richten will.[5] Auch können Auskunftspersonen in einem eigenständigen Verfahren über ihre Auskunftsverpflichtung zu Beteiligten in eigener Sache werden.[6]

 

Rz. 21

Gegenstand der Auskunftserteilung sind vornehmlich ermittlungsbedürftige Tatsachen und Zustände der Vergangenheit, über die die Auskunftsperson aus eigener Wahrnehmung aussagen kann. Die Auskunftsperson bekundet also ebenfalls eigenes Wissen, sodass sie nicht durch eine beliebige andere Person ersetzt werden kann.[7] Auch bei Auskunftspersonen sollten die Wahrnehmungen idealiter wertungsfrei reproduziert werden. Schlussfolgerungen sind nicht Gegenstand einer Auskunftserteilung i. d. S. Die "Zeugen" der vergangenen Begebenheiten bedürfen aber grundsätzlich weder besonderer Sachkunde (zur sog. sachverständigen Auskunftsperson vgl. Rz. 11) noch müssen sie handlungsfähig[8] sein. Die Bewertung der Auskunft (z. B. eines Minderjährigen) ist Sache der Beweiswürdigung durch die Behörde.[9] Dies folgt aus dem schlichten Reproduktionscharakter der Auskunft.

 

Rz. 21a

Zugunsten von Auskunftspersonen wirken besondere Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte.[10]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 92 AO Rz. 48.
[6] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rz. 2, Rz. 14 m. w. N.
[7] Unvertretbarkeit der Auskunftsperson; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 92 AO Rz. 50.
[10] Vgl. die Kommentierung bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu §§ 101ff. AO.

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