Rz. 11

In den Fällen des S. 1 wird der gewöhnliche Aufenthalt regelmäßig dadurch begründet, dass eine Person sich an den Ort oder in das Gebiet begibt u. U., die auf ein nicht nur vorübergehendes Verweilen schließen lassen. Eine körperliche Anwesenheit ist in jedem Fall zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich. Nach S. 2 wird ein gewöhnlicher Aufenthalt – sofern dieser nicht nach S. 1 schon zuvor anzunehmen war – durch den Ablauf der Frist von 6 Monaten begründet.

Nach der Fiktion des Art. X Abs. 1 S. 1 des NATO-Truppenstatuts begründet sich und besteht für die Besteuerung dann und solange kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, als ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sich nur in dieser Eigenschaft im Hoheitgebiet dieses Staates aufhält. Hält sich die Person auch in anderer Eigenschaft im Ausland auf, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz unter den üblichen Umständen gegeben.[1]

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