Rz. 7
Zur Vermeidung unnötiger Verfahrenshandlungen ist ein Ablehnungsgesuch vom Beteiligten stets unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Ablehnungsgrund[1] zu stellen. Diesem Gedanken trägt § 84 S. 3 AO Rechnung, indem das Ablehnungsrecht erlischt, wenn sich der Beteiligte in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat, d. h. sich entsprechend § 25 StPO, § 43 ZPO zur Sache äußert, obgleich ihm vor Eintritt in die mündliche Verhandlung ein Ablehnungsgrund gegen ein Ausschussmitglied bekannt gewesen ist. Das Gesuch ist in diesem Fall als unzulässig zu verwerfen.
Dies gilt auch für die Ablehnung von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses[2] bzw. für die Geltendmachung allgemeiner Prüfungsmängel[3].
Nach "Einlassung in die mündliche Verhandlung" können nur Befangenheitsgründe geltend gemacht werden, die später bekannt geworden oder entstanden sind[4]. Ergibt sich der Anlass der Besorgnis der Befangenheit im Verlauf einer "mündlichen Verhandlung", z. B. im Prüfungsverfahren, so erfordert § 84 S. 3 AO nicht, dass zur Geltendmachung des Ablehnungsgrunds die Verhandlung unterbrochen wird. Hier genügt es, wenn das Ablehnungsgesuch unverzüglich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird[5]. Entsprechend § 26 Abs. 2 StPO ist in einem späteren Ablehnungsgesuch das nachträgliche Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds darzulegen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen