Rz. 10

§ 80 Abs. 1 S. 1 AO bestätigt für den Beteiligten das Recht, sich vertreten zu lassen, soweit es nicht gesetzlich eingeschränkt ist. Anders als im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof[1] gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Vertretungszwang. Die Finanzbehörde kann eine Vertretung auch nicht anordnen. Nur unter den Voraussetzungen des § 81 AO kann auf Ersuchen der Finanzbehörde ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden.

 

Rz. 11

Das Wahlrecht des Beteiligten besteht auch hinsichtlich der Person des Bevollmächtigten. Dieser muss nur die Vertretungsfähigkeit besitzen. Die Finanzbehörde kann dem Beteiligten weder die Bestellung eines bestimmten Bevollmächtigten anordnen noch dessen Bestellung untersagen.[2] Sie kann den Bevollmächtigten ggf. nur zurückweisen, wenn ein Zurückweisungsgrund vorliegt.

[2] BFH v. 26.2.1981, IV R 178/78, n. v.; s. a. Foerster, DB 1963, 940.

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