Rz. 3

Die Vorschrift enthält einen eigenen steuerrechtlichen Tatbestand (vgl. Rz. 1), aufgrund dessen eine unbeschränkt persönliche Haftung in Form der Nebenhaftung des Haftenden neben dem Steuerschuldner eintritt.[1] § 71 AO ist keine Sanktionsnorm.[2]

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