Rz. 31

Der Ermessensspielraum kann im konkreten Fall derart eingeengt sein, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null).[1] Die Gründe hierfür können sich im Einzelfall schon aufgrund des Zwecks der Ermessensermächtigung[2] oder z. B. aus den Grundrechten oder aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Das kann auch beim Billigkeitserlass der Fall sein.[3] Im Fall der Ermessensreduzierung auf Null kann das Gericht ausnahmsweise seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung setzen und z. B. eine Verpflichtung zum Billigkeitserlass aussprechen.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge