Rz. 76

Zeitliche Geltung entfalten Gesetze und Rechtsverordnungen ab ihrem Inkrafttreten.[1] Mit diesem beginnt die Wirksamkeit (Rechtsverbindlichkeit). Für die Frage des zeitlichen Geltungswillens eines Gesetzes, insbesondere bei fehlendem Überleitungsrecht, gelten die Grundsätze zum sog. intertemporalen Recht.[2] Die zur Geltung gelangte Rechtsnorm gilt bis zu ihrem Außerkrafttreten. Dieses tritt ein durch ausdrückliche Aufhebung, durch Zeitablauf bei befristeter Geltungsdauer, durch Ersetzung aufgrund späteren ranggleichen oder ranghöheren Rechts (zu den Kollisionsregelungen vgl. Rz. 104 ff.) sowie durch Nichtigkeitsfeststellung des BVerfG.[3]

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