Rz. 11

Durch den Beginn des Strafverfahrens wird die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO an der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nicht gehindert.[1] Auch werden rechtlich die steuerlichen Mitwirkungspflichten[2] grundsätzlich nicht berührt.[3] Der Beginn wirkt sich allerdings auf die Steuererklärungspflicht aus.[4] Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht ist pflichtwidrig und eröffnet der Finanzbehörde die Möglichkeit zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.[5] Die sich daraus ergebende Konfliktsituation, weil im Strafverfahren eine Mitwirkungspflicht nicht besteht (Rz. 8), hindert die Finanzbehörde, für die Erfüllung der steuerlichen Mitwirkungspflicht Zwangsmittel[6] einzusetzen.[7] Wesentlich ist die Verpflichtung, die Einleitung des Strafverfahrens auch dann dem Stpfl. mitzuteilen, wenn er im Rahmen steuerlicher Ermittlungen zur Mitwirkung aufgefordert wird.[8]

 

Rz. 12

Die Bekanntgabe der Einleitung (Rz. 46) bewirkt nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO eine Ablaufhemmung der steuerlichen Festsetzungsverjährung. Für deren Umfang ist auf die konkreten Besteuerungsgrundlagen abzustellen, die Gegenstand der Ermittlungen waren. Der Fristablauf wird nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO nur insoweit gehemmt, wie sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die einzelnen Besteuerungsgrundlagen auswirken. Die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 5 AO richtet sich bei den Veranlagungssteuern nicht auf eine bestimmte Steuerart oder einen bestimmten Veranlagungszeitraum, sondern nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden.[9]

 

Rz. 12a

Die durch die Bekanntgabe der Einleitung (Rz. 46) bewirkte Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung (Rz. 9) hat nach § 171 Abs. 7 AO gleichzeitig eine Ablaufhemmung der steuerlichen Festsetzungsverjährung zur Folge.

 

Rz. 12b

Für die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen[10] wird durch § 239 Abs. 1 Nr. 3 AO auf den rechtskräftigen Abschluss des eingeleiteten Strafverfahrens abgestellt.

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