Rz. 6

Soweit das Landgericht als erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, entscheidet nach §§ 74 Abs. 1, 76 Abs. 1 GVG die Große Strafkammer. Diese ist in der Hauptverhandlung nach § 76 Abs. 2, 3 GVG[1] i. d. R. mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt, da Steuerstraftaten der Wirtschaftskammer beim Landgericht zugewiesen sind. Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung, z. B. der Eröffnungsbeschluss, werden stets ohne Schöffen durch die Berufsrichter getroffen.[2] Soll im Rahmen einer Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage zugelassen werden, so muss dies zwingend durch die drei Berufsrichter erfolgen, im übrigen ist der Beschluss unwirksam und revisibel.[3]

 

Rz. 6a

Soweit das Amtsgericht sachlich zuständig ist, kommen unterschiedliche Spruchkörper in Betracht:

  • Gemäß § 28 GVG entscheidet das Schöffengericht in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen[4], sofern nicht der Strafrichter entscheidet.
  • Nach § 25 Nr. 2 GVG entscheidet in Steuerstrafsachen der Strafrichter als Einzelrichter, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Einzelrichter erhebt und keine über zwei Jahre hinausgehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
[1] In der Fassung des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes v. 6.12.2011, BGBl I 2011, 2554 m. W. v. 1.1.2012.
[4] § 29 Abs. 1 GVG bzw. nach § 29 Abs. 2 GVG um einen Berufsrichter erweitert.

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