Rz. 9

Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk die Tat entdeckt worden ist. Das Merkmal der Tatentdeckung, das mit vergleichbarem Inhalt auch in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO enthalten ist, muss im Rahmen der Würdigung nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt werden.[1] Anders als bei § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO kommt es demzufolge darauf an, dass die Straftat nicht von irgendeiner unbeteiligten Person, sondern von einer zur Einleitung des Strafverfahrens befugten Person erkannt worden ist.[2]

 

Rz. 10

Die Tatentdeckung i. d. S. liegt vor, wenn dem Entdecker tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat zur Kenntnis gelangen, aufgrund derer er zur Durchführung des Strafverfahrens verpflichtet ist.[3] Es genügt also für die Entdeckung die einen einfachen Tatverdacht begründende Kenntnis von Sachverhaltsumständen.[4] Hierzu ist es ausreichend, dass der Entdecker einen Teil des Geschehens erkannt hat, die Person des Tatbeteiligten braucht nicht identifiziert zu sein, da das Strafverfahren auch gegen Unbekannt geführt werden kann.[5] Nicht erforderlich ist, dass der Entdecker sich die Kenntnis selbstständig erworben hat. Eine Entdeckung aufgrund eines Hinweises durch Dritte oder durch Vorlage von Aktenvorgängen reicht aus.

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 30; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 388 AO Rz. 13; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 388 AO Rz. 35.
[2] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 18; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 388 AO Rz. 36; anders für die Selbstanzeige Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 388 AO Rz. 12 m. w. N.
[4] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 388 Rz. 3; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 31; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 388 AO Rz. 14.

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