Rz. 2a

Für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO im Steuerstrafverfahren gelten nicht die Regelungen des Besteuerungsverfahrens nach §§ 17ff. AO.[1]

 

Rz. 3

Der Regelungsinhalt des § 388 AO ist den strafprozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand nachgebildet. §§ 7ff. StPO bestimmen die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und durch die Verweisung des § 143 GVG der Staatsanwaltschaft. Nur soweit in §§ 388390 AO keine Regelungen getroffen worden sind, gelten nach § 385 Abs. 1 AO die Vorschriften der StPO für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörde entsprechend, da diese insoweit die Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat.[2]

Dementsprechend ergibt sich der Gerichtsstand ebenfalls vorrangig aus § 391 AO.

[1] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 12.
[2] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 388 AO Rz. 10 m.  w.  N.; Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 388 AO Rz. 2; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 388 Rz. 1.

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