Rz. 2a
Für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO im Steuerstrafverfahren gelten nicht die Regelungen des Besteuerungsverfahrens nach §§ 17ff. AO.[1]
Rz. 3
Der Regelungsinhalt des § 388 AO ist den strafprozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand nachgebildet. §§ 7ff. StPO bestimmen die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und durch die Verweisung des § 143 GVG der Staatsanwaltschaft. Nur soweit in §§ 388–390 AO keine Regelungen getroffen worden sind, gelten nach § 385 Abs. 1 AO die Vorschriften der StPO für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörde entsprechend, da diese insoweit die Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat.[2]
Dementsprechend ergibt sich der Gerichtsstand ebenfalls vorrangig aus § 391 AO.
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