Rz. 14

Die Zuständigkeitszentralisierung bei den Hauptzollämtern[1] ergibt aus der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter v. 18.11.2019.[2] Einer Zustimmung der Verordnung durch den Bundesrat bedarf es nach § 387 Abs. 2 S. 3 AO nicht. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind gem. § 1 Abs. 11 HZAZustV von der Zuständigkeitskonzentration ausgenommen. Diese ist gem. § 14a SchwarzarbG[3] der bei den Hauptzollämtern angegliederten Finanzkontrolle Schwarzarbeit[4] zugewiesen.

 

Rz. 15

Die Bundesländer haben durch entsprechende landesrechtliche Regelungen[5] nahezu alle von der Möglichkeit der Zuständigkeitszentralisierung bei einem FA[6] für den Bereich mehrerer FÄ Gebrauch gemacht. Teilweise wurden selbstständige FÄ für Steuerfahndung und Strafsachen gegründet. So haben die Länder Nordrhein-Westfalen,[7] Niedersachsen,[8] Berlin[9] und Hamburg[10] zentrale und selbstständige FÄ eingerichtet, die allein für die Verfolgung von Steuerstraftaten zuständig sind. Die Einrichtung zentraler FÄ führt dazu, dass der Finanzamtsvorsteher gleichzeitig die Funktion als Leiter der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben übernimmt.[11] Die Rechtmäßigkeit dieser Funktion wird zu Unrecht angezweifelt.[12] Ebenso ist die interne Organisation der Einheitssachgebiete, in denen die Steuerfahndung und die Bußgeld- und Strafsachenstellen jeweils in einem Sachgebiet zugeordnet sind, rechtlich zulässig.[13] In den übrigen Bundesländern sind die Fahndungs- und Strafsachenstellen als unselbstständige Organisationseinheiten einem Festsetzungs-FA zugeordnet. In diesen Bundesländern ist die jeweilige unselbstständige Strafsachenstelle für den Bereich mehrerer Festsetzungs-FÄ zuständig.

 

Rz. 16

Für die Verfolgung von Steuerstraftaten in Kindergeldsachen liegt die sachliche Zuständigkeit bei der Familienkasse, soweit sie das Kindergeld festzusetzen hat.[14]

[3] Erstmals eingeführt durch Art. 32 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.
[5] Nachweise im Einzelnen bei Bülte, HHSp, AO/FGO, § 387 AO Rz. 46.
[7] BStBl I 1987, 450.
[8] BStBl I 1991, 215.
[9] BStBl I 2000, 43.
[10] AmtlAnz 2006, 2197.
[12] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl, 2020, § 387 Rz. 7ff., der zu Recht auf diesen Umstand als Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung hinweist, a. A. Aberts, Stbg 1984, 341; Weyand, DStZ 1988, 191.
[13] Klein/Jäger, AO, 15. Aufl. 2020, § 387 Rz. 7.
[14] § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG; Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG des BZSt v. 1.7.2014, DA-KG 2020, St II 2-S 2280-DA/19/00001, BStBl I 2020, 703.

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